St. Pölten
Betretungsverbots-Schilder nahe Viehofner See entdeckt
Frische Luft und Bewegung schadet nicht, vor allem in Zeiten von Corona und Lockdowns die einzige Möglichkeit etwas zu unternehmen. Gerne auch entlang des Viehofner Sees in St. Pölten. Aufmerksame Spaziergänger entdeckten vorige Woche im Bereich des Viehofner See Betrungsverbots-Schilder.
ST. PÖLTEN. "Unmittelbar im Anschluß an das Naherholungsgebiet Viehofner Seen westlich der Traisen und zwar von der Tullner Bahn bis zum Traisendamm vom Bahnhof Viehofen bis weit nach Unterradlberg wurde vor kurzem die Betretung der Au auf den vielen vorhandenen Wegen, durch zahllose Tafeln durch den Eigentümer untersagt und die Besitzstörungsklage wird angedroht. Gerade jetzt in Coronazeiten wird hier die Betretung des Naherholungsbereiches für zahllose Bewohner gesetzwidrig untersagt, hier ist noch Bewegung mit Abstand möglich.", so der Spaziergänger Andreas Freitag aus Viehofen.
Warum wurden die Tafeln angebracht?
Die Bezirksblätter haben nachgefragt, was es mit den Schildern auf sich hat. Da die Wege durch die Au bereits seit Jahrzehnten von Sportlern und Spaziergänger genutzt werden konnten. Seitens der Stadt heißt es zu dem Vorfall. "Da uns ähnliche Anliegen erreicht haben, haben wir schnell reagiert: Es hat bereits ein Gespräch mit der Jägerschaft und dem Grundeigentümer stattgefunden.", so Pressesprecher Thomas Kainz. Auf die Frage warum die Tafeln aufgestellt worden sind heißt es: "Die Tafeln wurden demnach von der Jägerschaft nach Rücksprache mit dem Grundeigentümer aufgestellt, da durch die derzeitige Situation immer mehr Menschen spazieren bzw. wandern gehen und somit - nach Angaben der Jägerschaft - das Wild wesentlich beeinträchtigt wird (Aufscheuchen und dergleichen)beziehungsweise immer mehr "Trampelpfade" entstehen." Doch gemäß § 33 Abs. 1 ForstG 1975 darf jedermann Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Somit sind in den betroffenen Auwäldern solche Betretungsverbote untersagt, da das Forstgesetz nur wenige Ausnahmen von den Bestimmungen des § 33 zulässt. "Jedoch wurden diese Tafeln auch auf reinen Wiesenflächen aufgestellt. Hier gelten die Bestimmungen des Forstgesetzes nicht, worauf im Gespräch mit den Betroffenen hingewiesen wurde.", erklärt Kainz abschließend. Somit steht einem Spaziergang in der Au nichts im Wege, jedoch immer mit Rücksicht auf die dort lebenden Wildtiere.
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