Die Finanzierung von Blindenführhunde über die Krankenkasse und Sozialversicherungsträger

Azubi Eloy  Zukünftiger Blindenführhund Casimo und Blindenführhund Sly
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"Die vollständige Kostenübernahme für Blindenführhunde durch die öffentliche Hand ist eine langjährige (seit 1993 ) Forderung vom Österreichischen Sehbehinderten-und Blindenverband Die Zersplitterung auf verschiedene Kostenträger muss beseitigt werden und es muss einen Rechtsanspruch auf einen Blindenführhund als wichtiges 'Hilfsmittel' geben.
Es darf nicht vom Wohnort, oder vom sozialen oder beruflichen Status abhängen, ob sich jemand einen Blindenführhund leisten kann oder nicht . Wie es zur Zeit der Fall ist.
Trotz zweistufiger Prüfung ( Qualitätsprüfung und Teamprüfung ) für Blindenführhunde, die in Österreich zwingend vorgeschrieben ist, gibt es keinerlei Garantie und auch kein Recht auf einer Förderung seitens der öffentlichen Hand ( Staat ) für den Ankauf eines Blindenführhundes. Aus diesem Grund ist auch bis heute leider die Finanzierung von Blindenführhunden nicht zufriedenstellend geregelt. Wenn man großes Glück hat und doch eine Unterstützung bekommen sollte, ist die in jedem Bundesland sehr unterschiedlich .
Diese Art der Förderung gilt nur für das Bundesland Wien !
Das Bundessozialamt fördert zurzeit ca. 60 Prozent der Kosten aus dem Ausgleichstaxfond (ATF) . Die restlichen Kosten werden von anderen Trägern (PVA, SV) übernommen, wobei dies eine "Kann-Bestimmung"und keinen Rechtsanspruch darstellt und daher von Fall zu Fall höchst unterschiedlich gehandhabt wird.
Die Förderung für eine hochgradig sehbehinderte und blinde Person richtet sich immer nach dem Einkommen und dem Stand des Betroffenen, wo es sich um eine drei Klassengesellschaft handelt.
Die Kosten eines Blindenführhundes in Österreich liegen bei ca. 36.000 bis 40.000 Euro je nach Schule und Ausbildung.
1. Gruppe : Die hochgradig Sehbehinderten und Blinden die eine Beschäftigung vorweisen können. Die bekommen die 60% aus dem Ausgleichstaxfond und von den anderen Trägern ( PVA,SV )
2. Gruppe : Pensionisten, die bekommen gerade einmal 4000 Euro vom Bundessozialamt . Die Förderung richtet sich nach dem Einkommen, und Stand der Betroffenen hochgradig sehbehinderten und blinden Personen
3. Nicht erwerbstätige Personen, Studenten, , Personen mit niedrigem Einkommen etc. haben bei der Führhunde-Finanzierung erhebliche Schwierigkeiten.
Sie bekommen nicht einmal einen Euro und müssen zu 100 % von Sponsoren und privaten Spendern unterstützt werden.
Laut Waltraud Palank-Ennsmann Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Abteilung IV/7 Tel. +43 1 711 00 6538 Fax +43 1 711 00 16332 E-Mail: waltraud.palank-ennsmann@bmask.gv.at sind in Österreich seit 2002 zwischen 100 bis 120 Personen mit solchen ausgebildeten Blindenführhunden unterwegs. Die Zahlen haben sich bis 2016 nicht geändert .
Schon in den Jahren vorher wurden von den Blindenführhundeschulen in Österreich jährlich 10 bis 15 Hunde zu Blindenführhunden ausgebildet und dem Werber als erst Hund oder zur Wiederbeschaffung weitergegeben.
Die Gesamtkosten für 15 Hunde liegen daher bei etwa € 650.000,--. Würde zum Beispiel eine Million EURO jährlich für diesen Zweck bereitgestellt werden, so würde weit in die Zukunft hinaus abgesichert sein, dass blinde und hochgradig sehbehinderte Personen die die Voraussetzungen einen Blindenführhund zu halten erfüllen, auch einen treuen Begleiter auf vier Pfoten finanziert bekommen würden und nicht mehr als „Bittsteller“ auftreten müssten.
Ein Blindenführhund ist kein Luxus! Leider sehen es manche Sozialversicherungsträger so. Weiter wird auch als Gegenargument vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger angeführt, dass es sich bei der Finanzierung um eine Artfremde Leistung handeln würde.
Da wäre aber wohl die Frage dagegen zuhalten ob zum Beispiel das Wochengeld das von den Krankenkassen zur Auszahlung gelangt, eine Artgerechte oder doch auch eine nicht Artgerechte Leistung ist?
Noch einmal sei an dieser Stelle vermerkt, dass die Politik in diesem Falle die notwendigen Maßnahmen zu setzen hätte, um eine Klärung in dieser Angelegenheit ehestens herbeizuführen.

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