Straßenverkehrsordnung
Rücksichtnahme als oberstes Gebot
Mehr Rechte am Rad? Laut Polizei-Bezirkskommandantin Daniela Puffinger ist Rücksicht nach wie vor das Wichtigste.
ST. VEIT (chl). Am 6. März wurde die 30. StVO-Novelle, also Änderungen der Straßenverkehrsordnung in einem Bundesgesetzblatt kundgemacht. "Die Änderungen sind seit 7. März in Kraft, aber viele Neuerungen sind den Verkehrsteilnehmern noch gar nicht bekannt", gibt Bezirks-Polizeikommandantin Daniela Puffing zu bedenken. "Erst die kommenden Monate werden zeigen, ob die Verkehrsteilnehmer sich an die Neuerungen halten. Für ein Resümee ist es derzeit noch zu früh", erklärt die Kommandantin.
Radfahrbewilligung ab 9 Jahren
Beispielsweise kann die Ausbildung für die Radfahrbewilligung nun bereits ab vollendetem 9. Lebensjahr in der 4. Schulstufe absolviert werden (bisher ab dem 10. Lebensjahr). "Dies wird erst in den kommenden Wochen wirksam, da die Ausbildungen noch laufen und somit die Prüfungen noch nicht absolviert wurden", erklärt Puffing.
Tretroller dürfen von Kindern nun bereits ab dem 8. Lebensjahr ohne Begleitperson verwendet werden, bisher war das erst ab zehn Jahren (mit Rad-Ausweis) bzw. zwölf Jahren erlaubt. In Schrittgeschwindigkeit auf dem Gehsteig fahren ist erlaubt.
Reißverschluss-System
Zu den Neuerungen zählt unter anderem, dass sich Radfahrer beim Verlassen eines Radweges mittels Reißverschluss-System direkt in den Fließverkehr einordnen können und nicht mehr warten müssen. Vorrang haben Radfahrer nun auch, wenn ein parallel zum Radweg fahrendes Fahrzeug nach rechts abbiegen möchte.
Aber: "Radfahrer, die einen nicht durch eine Radfahrerüberfahrt fortgesetzten Radweg oder Geh- und Radweg verlassen, haben anderen Fahrzeugen im fließenden Verkehr den Vorrang zu geben." (Gesetzestext)
Zebrastreifen
Das Fahren über den Zebrastreifen war schon bisher verboten, sofern kein eigener Radstreifen vorhanden ist; mit der Novelle ist das Vergehen als eigener Tatbestand festgeschrieben.
Selbiges gilt für das Fahren auf Gehwegen; Gesetzeslaut: "Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Radfahren in Längsrichtung verboten. Auf Geh- und Radwegen haben sich Radfahrer so zu verhalten, dass Fußgänger nicht gefährdet werden."
Was die Bezirks-Polizeikommandantin aber – so, wie schon vor der Novelle – allen Verkehrsteilnehmern rät, ist: "Gegenseitige Rücksichtnahme – so ist es möglich, Gefahrensituationen zu vermeiden."
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