Osterfeuer müssen bis 28. März angemeldet werden
ST. VEIT. Alle Osterfeuer, die sich in bebautem Gebiet befinden sind bis 28. März meldepflichtig. Gemäß Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung ist das Verbrennen im Freien im bebauten Gebiet verboten. Das Abheizen eines Osterfeuers im bebauten Gebiet ist nur zulässig, wenn auf Grund der örtlichen Gegebenheiten und der Witterungsverhältnisse keine Gefahr für die Ausbreitung des Feuers oder Entwicklung eines Flugbrandes besteht. Hierüber ist über schriftlichen Antrag eine Bewilligung des Bürgermeisters erforderlich. Darauf weist die Stadtgemeinde St. Veit letzte Woche hin.
Voraussetzung für das Vorliegen eines Brauchtumsfeuers ist grundsätzlich, dass es sich um ein Feuer im Rahmen der Brauchtumspflege handelt, welches in der Tradition eines Gemeinwesens verankert ist.
Das Osterfeuer darf ausschließlich aus unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, wie zB. Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub bestehen.
Zudem dürfen keine Gebäude oder brennbare Gegenstände im Umkreis sein. Das Osterfeuer muss in der Nacht von Karsamstag (31. März) auf Ostersonntag entzunden werden. Sollte dies aufgrund schlechten Wetters nicht möglich sein, können Osterfeuer auch am darauffolgenden Wochenende entzündet werden.
Das Abheizen des Osterfeuers hat in der Nacht von Karsamstag auf Ostersonntag zu erfolgen und sofern auf Grund schlechter Witterung ein Abbrennen entsprechend dem Kalenderdatum nicht möglich ist, können Osterfeuer am darauffolgenden Wochenende entzündet werden.
Der Abbrennvorgang muss ständig überwacht werden. Nach Beendigung des Abbrennens sind Nachkontrollen durchzuführen. Es muss eine erste Löschhilfe bereitgehalten werden.
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