Suchtgitfhandel: Freiheitsstrafen für beide Angeklagten

STEYR. Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graz, die zwischenzeitig in Rechtskraft erwuchs, werden beiden Angeklagten jeweils die Verbrechen des Suchtgifthandels, dem Erstangeklagten weiters das Verbrechen der versuchten Vorbereitung von Suchtgifthandel sowie dem Zweitangeklagten das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zur Last gelegt.

Die beiden Männer sollen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25fachen der Grenzmenge ausgeführt und eingeführt haben, indem sie von April 2014 bis Mai 2014 mindestens 611 Kilogramm Kokain (122,2 Kilogramm Cocain-Base) von unbekannten Lieferanten in Fortaleza (Brasilien) oder unmittelbar vor der Küste Brasiliens übernahmen, auf einem österreichischen Schiff über den Atlantik schafften und in spanischen Hoheitsgewässern an unbekannte Abnehmer übergaben; weiters soll der Erstangeklagte als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15fachen der Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz zu erwerben versucht haben, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er im Zeitraum April 2015 bis Ene Juni 2015 zumindest 600 Kilogramm Kokain (120 Kilogramm Cocain-Base) von unbekannten Lieferanten in Fortaleza (Brasilien) oder unmittelbar vor der Küste Brasiliens zu übernehmen versuchte, um es in weiterer Folge auf einem österreichischen Schiff über den Atlantik zu schaffen und in spanischen oder portugiesischen Hoheitsgewässern an unbekannte Abnehmer zu übergeben, wobei es infolge von ihm nicht beeinflussbaren Fehlschlagens der Anlieferung dieses Suchtgiftes beim Versuch blieb.
Der Zweitangeklagte soll weiters ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorschriftswidrig Suchtgift besessen haben, indem er zwischen Anfang Juni 2015 und Ende Juni 2015 etwa 15,5 Gramm Δ-9-THC-haltiges Cannabiskraut bis zum Eigenkonsum bzw. bis zur Sicherstellung am 28.06.2015 innehatte.

Am späten Mittwoch Nachmittag fällte das Schöffengericht beim Landesgericht Steyr unter dem Vorsitz der Richterin des Landesgerichtes Steyr Dr. Christina Forstner das Urteil:
Der Erstangeklagte wurde des Verbrechens des Suchtgifthandels, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel, sowie des Verbrechens der versuchten Vorbereitung von Suchtgifthandel, schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Jahren verurteilt.

Der Zweitangeklagte wurde des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel, sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften, schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren verurteilt.

Mildernd wertete das Gericht bei dem Erstangeklagten das überwiegende Geständnis, beim Zweitangeklagten das Tatsachengeständnis und seine Unbescholtenheit.
Beide Angegklagten gaben keine Rechtsmittelerklärung ab.
Die Staatsanwaltschaft Steyr gab hinsichtlich des Zweitangeklagten keine Erklärung ab. Hinsichtlich des Erstangeklagten Rechtsmittelverzicht.
Das Urteil ist daher nicht rechtskräftig.

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