Grenzverkehr
Öffnung kleiner Grenzübergänge für Pendler
Rechtzeitig zur Öffnung der Gastronomie kommt es für bestimmte Personengruppen und unter Einhaltung der Corona-bedingten gesetzlichen Bestimmungen zu Lockerungen im Grenzverkehr.
Freilich, viele slowenische Kellner und Köche, die in steirischen Lokalen beschäftigt sind, müssen wieder einreisen können. Die zeitlichen Einschränkungen im Grenzverkehr zwischen Österreich und Slowenien werden an vielen Übergängen gelockert oder mancherorts sogar komplett aufgehoben. Vier Grenzübergänge sind uneingeschränkt geöffnet.
Die Verordnung dazu ist heute in Kraft getreten. Die gesetzlichen Covid-19 -Bestimmungen zur Ein- und Ausreise bleiben dabei unverändert (siehe unten).
Die Grenzübergänge Bad Radkersburg – Gornja Radgona, Sicheldorf – Gederovci sowie Spielfeld – Sentilj, sowohl auf der Autobahn als auch beim Bahnhof, sind wieder zeitlich uneingeschränkt passierbar.
Täglich von 8 bis 18 Uhr für die Land- und Forstwirtschaft geöffnet sind Pölten – Gerlinci und St. Anna am Aigen – Kramarovci. In der Zeit zwischen 5 bis 21 Uhr ist die Grenze bei Mureck – Trate passierbar, bei Zelting – Cankova von 5 bis 8 Uhr und von 16 bis 19 Uhr. Ebenfalls eingeschränkt geöffnet ist der Grenzübergang Spielfeld – Sentilj auf der Bundesstraße – und zwar von 5 bis 7 Uhr und von 17 bis 19 Uhr.
Zeitverzögerte Grenzöffnung
Die Grenzübergänge St. Anna am Aigen – Kramarovc, Zelting – Cankova und Pölten – Gerlinci werden voraussichtlich erst mit 15. Mai passierbar sein. Hier bedürfe es noch rechtlicher und organisatorischer Regelungen von slowenischer Seite, wie es in einer Aussendung der Landespolizeidirektion Steiermark heißt.
Die gesetzlichen Bestimmungen
Folgenden Personen ist es laut Polizeidirektion Steiermark gestattet, von Slowenien nach Österreich einzureisen
:
• Personen, die ein ärztliches Zeugnis über ihren Gesundheitszustand mit sich führen und vorweisen, dass der Test auf SARS-CoV-2 negativ ist. Das ärztliche Zeugnis darf bei der Einreise nicht älter als vier Tage sein.
• Personen, die österreichische Staatsbürger sind, oder ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. Sie müssen sich zu einer unverzüglich anzutretenden 14-tägigen selbstüberwachten Heimquarantäne verpflichten.
• Personen, die durch Österreich ohne Zwischenstopp durchreisen (z.B. Transitreisende), sofern deren Ausreise sichergestellt ist.
Von dieser Regelung ausgenommen sind lediglich:
• Güterverkehr
• Gewerblicher Verkehr mit Ausnahme der gewerblichen Personenbeförderung
• Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes
• Pendlerverkehr: Pendler brauchen eine Bestätigung über ein geltendes Arbeitsverhältnis in Österreich und müssen sich bei der Einreise einer gesundheitlichen Untersuchung unterziehen. Bei einer Ablehnung dieser Untersuchung oder bei einem negativen Ergebnis folgt eine "Abweisung" (keine Einreise nach Österreich).
Achtung! Einreise von in Österreich lebenden Personen:
In Österreich lebende Personen, die nach Slowenien einreisen und sich dort (bspw. für Einkäufe) aufhalten, sind bei der Rückreise nach Österreich zu einer 14-tägigen selbstüberwachten Heimquarantäne verpflichtet! Diese ist unverzüglich anzutreten! Diese Regelung gilt auch für Einkäufe im so genannten „Niemandsland“ (Landstrich zwischen den Grenzstationen Österreichs und Sloweniens).
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