Rechtsfragen
Serie, Teil 4: Verwaltungsstrafen bei Missachtung von Betretungsverboten

- Roland Weinrauch von "Weinrauch Rechtsanwälte"
- Foto: Julia Fellner
- hochgeladen von Heimo Potzinger
Die Corona-Epidemie hat freilich auch zu zahlreichen Rechtsunsicherheiten geführt.
Die WOCHE Südoststeiermark hat deshalb mit Rechtsanwalt Roland Weinrauch von "Weinrauch Rechtsanwälte" mit Niederlassung u.a. in Fehring gesprochen. In einer Serie fassen wir die wichtigsten Tipps zusammen.
Nahezu sämtliche Rechtsbereiche seien von der Corona-Epidemie betroffen, so Weinrauch. "Wir möchten Ihnen im Folgenden einen rechtlichen Überblick verschaffen und Sie insbesondere darauf aufmerksam machen, was es aus rechtlicher Sicht im Zusammenhang mit der Corona-Epidemie zu beachten gibt."
Im ersten Teil der Serie waren Mietzins- und Pachtzahlungen das Thema.
Im zweiten Teil der Serie waren "Fristen" das Thema.
Im dritten Teil der Serie waren die "Auswirkungen der Corona-Krise aufs Reiserecht" das Thema.
Im vierten Teil der Serie werden die Verwaltungsstrafen thematisiert
Mit behördlichen Verordnungen wurde angeordnet, dass bestimmte Betriebsstätten sowie bestimmte Orte nicht mehr betreten werden dürfen und ein Sicherheitsabstand von zumindest einem Meter zu anderen Personen einzuhalten ist. Verstößt man gegen diese behördlich angeordneten Verbote und Gebote, so begeht man eine Verwaltungsübertretung und kann mit einer Geldstrafe von bis zu 3.600 Euro bestraft werden, wobei aktuell eher von einer Mahnung auszugehen ist. Als Inhaber einer Betriebsstätte, die nicht betreten werden darf, drohen noch drastischere Strafen. Trägt man beispielsweise als Betriebsinhaber nicht dafür Sorge, dass die „verbotene“ Betriebsstätte nicht betreten wird, so kann man sogar mit einer Geldstrafe von bis zu 30.000 Euro bestraft werden.
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