AK Tirol
Rechtsunwirksame Auflösungen von Arbeitsverhältnissen in Tirol

Wurden die Bestimmungen nicht eingehalten, sind die Kündigungen oder einvernehmlichen Auflösungen rechtsunwirksam.  | Foto: Pixabay/geralt (Symbolbild)
  • Wurden die Bestimmungen nicht eingehalten, sind die Kündigungen oder einvernehmlichen Auflösungen rechtsunwirksam.
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TIROL. Die Corona-Krise hat wohl zahlreiche Unternehmer dazu veranlasst, gesetzwidrig zu handeln. Sehr viele Arbeitsverhältnisse wurden rechtsunwirksam aufgelöst, obwohl die gesetzlichen Bestimmungen eindeutig sind. Die AK Tirol rät Betroffenen, sich sofort mit ihnen in Verbindung zu setzen. 

Zahlreiche Rechtswidrigkeiten

Wie der AK Präsident erläutert, sind unterschiedliche Fälle bekannt:

„Einige Unternehmer haben überhaupt keine Anzeige beim AMS erstattet, andere Arbeitgeber haben nach der Anzeige an das AMS, aber noch vor Erhalt der Verständigung über die Verkürzung der Wartefrist die Arbeitsverhältnisse aufgelöst."

Einem Arbeitgeber wurde von seinem Tourismusverband sogar die Information gegeben, dass das AMS-Kündigungsfrühwarnsystem aufgrund der Pandemie außer Kraft sei, eine völlig falsche Aussage.

Was gilt rechtlich wirklich?

Die Arbeiterkammer Tirol stellt eindeutig klar:

"Falls ein Arbeitgeber ab einer bestimmten Betriebsgröße plant, eine bestimmte Mehrzahl von Arbeitsverhältnissen aufzulösen, muss vor der Auflösung eine Anzeige an das Arbeitsmarktservice (AMS) erstattet werden."

Zudem muss der Arbeitergeber eine Kopie dieser Anzeige an den Betriebsrat, oder wenn keiner vorhanden ist, an jeden Arbeitnehmer aushändigen. Grundsätzlich dürfen dann die Arbeitsverhältnisse nach einer Wartefrist von 30 Tagen nach der Anzeige aufgelöst werden.
Diese Wartefrist kann über Antrag aus besonderen Gründen verkürzt werden. Dann dürfen die Arbeitsverhältnisse vom Arbeitgeber nach Erhalt der Mitteilung des Arbeitsmarktservice auch früher aufgelöst werden.

Dies alles gilt auch für Kündigungen, einvernehmliche Auflösungen und Saisonbetriebe. 

Wurden die Bestimmungen allerdings nicht eingehalten, sind die Kündigungen oder einvernehmlichen Auflösungen rechtsunwirksam
Wer als Arbeitnehmer vermutet, davon betroffen zu sein, sollte sich rasch bei der AK Tirol melden. Dafür gibt es eine eigene eMail-Adresse oder Hotline 0800/22 55 22 -1414 oder schicken Sie Ihre Unterlagen per Post an Arbeiterkammer Tirol, 6020 Innsbruck, Maximilianstr. 7.

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