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Reisewarnung fürs Urlaubsland? Die AK Experten informieren

AK Präsident Erwin Zangerl: „Gemeinsam schaffen wir‘s!“ | Foto: AK Tirol
  • AK Präsident Erwin Zangerl: „Gemeinsam schaffen wir‘s!“
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TIROL. Was ist zu tun, wenn für das Urlaubsland plötzlich eine Reisewarnung gilt? Die AK Experten informieren und geben wertvolle Tipps.

„Wir haben unseren Urlaub lange vor Corona gebucht. Aber jetzt wissen wir nicht, ob wir überhaupt noch fahren sollen“, sagt Peter, der mit seiner Frau im Herbst verreisen wollte. „Die aktuelle Corona-Situation mit Reisewarnungen, zuletzt etwa für Kroatien, führt bei vielen Urlaubern zu großer Verunsicherung“, so Ombudsmann Erwin Zangerl. „Was in so einem Fall gilt, sagen die Expertinnen und Experten der AK Tirol. Sie geben auch Auskunft über Pauschalreisen und Individualbuchungen, Reisegutscheine u.v.m.“

Das sollten Sie beachten

Gilt für ein Urlaubsland eine Reisewarnung, so muss wie bei allen Risikoländern bei der Einreise nach Österreich regelmäßig ein negativer CPR-Test vorgelegt werden. Andernfalls muss dieser Test im Inland nachgeholt werden. Tipp: Registrieren! Generell ist Reisenden eine Registrierung beim Außenministerium auf https:// www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/ auslandsservice/reiseregistrierung zu empfehlen, damit man bei Bedarf leichter informiert werden kann.

Wichtige Infos

Pauschalreisen sind wesentlich einfacher als Einzelbuchungen zu behandeln, denn alle inkludierten Leistungen wie Flug, Hotel usw. bilden eine Einheit. Man hat nur einen Vertragspartner für alle Leistungen, Rechtsstreitigkeiten kann man an einem Gerichtsstand in Österreich austragen. Das Recht zur kostenlosen Stornierung bei außergewöhnlichen Umständen wie der aktuellen Lage ist EU-weit einheitlich gesetzlich geregelt. Wenn die Pauschalreise in Österreich beginnt, gelten auch alle Reisebeschränkungen in und aus Österreich als Stornierungsgrund. Hierunter fallen auch Reisebeschränkungen, wie sie etwa seit 17. August 2020 für Kroatien galten. Eine kurzfristige kostenlose Stornierung einer Reise ist in Anbetracht der Reisewarnungen möglich. Bei Individualbuchungen (Nur-Flug-Ticket, Nur-Hotel- Buchung) zählt in rechtlicher Hinsicht jedes einzelne Reisesegment für sich. Für Hotelbuchungen gilt das Recht des Staates, in dem sich das Hotel befindet. Für Streitigkeiten besteht ein Gerichtsstand im jeweiligen Sitz-Staat der Airline bzw. dem Reiseland, in dem sich das Hotel befindet.

Gut zu wissen

Für Nur-Hotel-Buchungen beispielsweise in Kroatien gilt kroatisches Recht und ein ebensolcher Gerichtsstand – auch dann, wenn der Aufenthalt etwa in einem Reisebüro in Österreich gebucht wurde. Die AK Reiserechtsexpertinnen und -experten helfen und beraten unter Tel. 0800/22 55 22 – 1818 oder per E-Mail an konsument@ak-tirol.com

Mehr auf www.ak-tirol.com
meinbezirk.at/ombudsmann

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