AK Tirol
Kurze Gutscheinbefristungen – der Nachteil von Gutscheinen
TIROL. Oftmals liegt unter dem Weihnachtsbaum ein Gutschein als Geschenk. Doch wie verhält es sich mit der Gutscheinbefristung? Die Arbeiterkammer Tirol klärt auf.
Gutscheine – beliebtes Weihnachtsgeschenk
Fast unter jedem Tannenbaum liegt ein Geschenkgutschein für jemanden bereit. Die Gutscheine sind vielseitig und können sich auf verschiedenste Waren oder Dienstleistungen wie einen Einkauf, ein gutes Essen, eine Reise etc. beziehen. Der Vorteil ist, dass sich der Beschenkte sein Präsent selbst aussuchen kann, und dass das Umtauschen entfällt. Allerdings zeigt sich, dass oftmals sehr kurze Befristungen zur Einlösung der Gutscheine vorgesehen sind. Oftmals sind die Befristungen nur auf ein Jahr oder sogar auf einen darunter liegenden Einlösezeitraum ausgeschrieben.
„Das ist im Regelfall nicht zulässig!“,
so die AK Tirol Konsumentenschützer.
Grundsätzlich gilt: Das Recht, mit einem Gutschein etwas aus dem Warensortiment zu beziehen, erlischt erst nach 30 Jahren. Für eine kürzere Gültigkeitsdauer muss ein ausreichender sachlicher Grund vorliegen. Je kürzer die Verfallsfrist sein soll, desto triftiger muss dieser Rechtfertigungsgrund sein.
Tipps um böse Überraschungen zu vermeiden
- Schon beim Kauf darauf achten, dass die Frist nicht zu kurz bemessen ist. Noch besser: Möglichst auf unbefristete Gutscheine bestehen, ein unbefristeter Gutschein ist grundsätzlich 30 Jahre lang gültig.
- Wenn Sie einen Gutschein mit kurzer Einlöse-Frist bekommen haben: Auf die Unzulässigkeit kurzer Befristungen hinweisen und auf Einlösung bestehen.
- Gutscheine generell nicht allzu lange aufbewahren!
- Vorsicht auch bei Gutschein-Plattformen im Internet! Prüfen Sie, wer der Aussteller des Gutscheins ist, Plattformen treten oft nur als Vermittler auf!
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