Ein Verbot das niemand kennt
Werbetransparente auf Zäunen und Balkonen sind in Tulln nicht erlaubt. Viele Bürger wissen nichts davon.
TULLN (bt). In Tulln sind Werbetransparente auf Zäunen und Balkonen von Privatpersonen per Verordnung nicht erlaubt. "Das attraktive Stadtbild soll nicht durch unschöne Werbung ,zugepflastert' werden", lautet die Begründung. „Die zuständigen Kollegen bemerken immer wieder, dass die Regelung zu den Werbeanlagen in der Öffentlichkeit nicht sehr bekannt ist“, ist sich Bürgermeister Peter Eisenschenk aber klar.
"Idiotisches" Verbot
Erst wenn man bewusst darauf achtet, bemerkt man, an wie vielen Häusern sich tatsächlich Werbung befindet. Vom Verbot wissen die Tullner nichts, das zeigt der Bezirksblätter Lokalaugenschein. "Ich habe dafür kein Verständnis. Die Stadt wirbt ja auch andauernd mit riesigen Plakaten", so etwa eine Tullnerin beim morgendlichen Spaziergang mit ihrem Hund in der Rudolf-Buchinger-Straße. Auch ein weiterer Befragter empfindet die Plakate und Täfelchen nicht als "Verschandelung": "Mich stört das überhaupt nicht." In der Franz-Josef-Straße treffen wir auf Sonja Paradeiser. Sie ist zwar aus Elsbach, kann dem Tullner Verbot aber auch nichts abgewinnen. "An unserem Haus hängen auch Werbungen der Baufirmen. Wir haben ja dort auch die Produkte gekauft." Geld gibt's dafür keines.
Stadt fordert Entfernung
Die Stadtgemeinde will gegen die Unwissenheit vorgehen und informiert daher verstärkt. Zu diesem Zweck werden von der Fachabteilung auch immer wieder die Standorte der unerlaubt angebrachten Werbemittel erhoben und die jeweiligen Personen direkt angeschrieben und um die Entfernung ersucht. Weigern sich Betroffene die Transparente zu entfernen, kann ein „baupolizeilicher Auftrag“ gegeben werden, der dann zu vollstrecken ist. Die Stadt hofft diesen Aufwand durch Einsicht vermeiden zu können.
Wettbewerb soll verschönern
Nun ist ein Wettbewerb um die schönsten Fassaden und Renovierungen angedacht. An Konzept und Umsetzung wird gearbeitet.
Die Verordnung:
"Unzulässig sind Werbeanlagen unter anderem auf gliedernden Architekturteilen, Balkonen, Erkern, Türen, Toren, Fensterläden, an Einfriedungen und Lärmschutzeinrichtungen.“
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