Rivalen mit Abstechen gedroht
BEZIRK TULLN / ST. PÖLTEN (red). Erst im vergangenen September fasste ein 25-Jähriger eine bedingte Freiheitsstrafe von zwei Monaten wegen gefährlicher Drohung aus. Nun stand der Mann aus dem Bezirk Tulln abermals vor Gericht. Er bedrohte einen 21-jährigen Taxifahrer Mitte Oktober mit einem Butterfly-Messer in der Hand: „Soll i di glei abstechen?“
Butterfly-Messer aus Tasche geholt
Richtete sich die erste Drohung gegen die Mutter seines Kindes, wurde der jetzige Freund der Frau nun Ziel seiner Aggressionen. Bereits in der Vergangenheit, so der Taxifahrer, beschimpfte und beleidigte ihn der Angeklagte, wann immer man zusammentraf. Diesmal ging der 25-Jährige zu weit. Gegen drei Uhr nachts kam der Beschuldigte auf ihn zu. Abermals kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung, wobei der Ältere schrie: „Es reicht mir jetzt schon. Du hast mir mein Kind genommen!“ Er zog ein Butterfly-Messer aus der Tasche, hielt es seinem Rivalen gegen die Brust und fragte, ob er ihn gleich hier vor allen abstechen solle.
„Ich habe ihm gesagt, dass ich ihn sicher nicht angreifen werde, weil ich selbst auf Bewährung bin“, meinte der 21-Jährige als Zeuge vor dem St. Pöltner Richter Martin Kühlmayer. „Das war sicher kein Spaß“, betonte das Opfer, das die Klinge am Körper gespürt haben will.
Zu Tode gefürchtet
„Ich möchte mich bei ihm entschuldigen. Es war von mir überreagiert. Ich war betrunken“, bedauerte der Angeklagte, der sich darüber hinaus dem Plädoyer von Verteidiger Hannes Huber anschloss. „Das Ganze war eine gefährliche Drohung, dass es so arg war, glaube ich nicht“, resümierte Huber und nahm damit die Urteilsbegründung von Kühlmayer vorweg, der auch nicht den Eindruck hatte, dass der Taxifahrer sich zu Tode gefürchtet hatte. Er verurteilte den Rückfallstäter zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Zusätzlich fasste der 25-Jährige eine Geldstrafe aus: 240 Tagessätze zu je vier Euro (120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Darüber hinaus gab es neben Bewährungshilfe die Weisung, jegliche weitere Kontaktaufnahme zu dem 21-Jährigen zu vermeiden (rechtskräftig).
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