Streit in Bistro endet mit Tod
TULLN (ip). „Nicht schuldig“, beantwortete ein 45-Jähriger die Eingangsfrage eines Richters am Landesgericht St. Pölten. Staatsanwalt Patrick Hinterleitner legt dem ehemaligen Bistro-Wirt zur Last, einem 63-jährigen Gast einen Stoß versetzt zu haben, an dessen Folgen dieser verstarb.
Obwohl am 3. Jänner dieses Jahres bereits zu Mittag Sperrstunde in dem Lokal im Bezirk Tulln gewesen sei, harrte der 45-Jährige mit drei weiteren Männern aus. Man spielte Karten und konsumierte Alkohol. Als die Stieftochter im Auftrag ihrer Mutter, die in Sorge war, gegen 17 Uhr Nachschau hielt und den mittlerweile alkoholisierten Wirt mehrfach aufforderte, nach Hause zu gehen, kam es zu einem heftigen Streit.
An Schädeltrauma verstorben
Laut Anklage habe ein 63-jähriger Bekannter versucht, einzuschreiten. Um ihn daran zu hindern, habe er von dem 45-Jährigen einen heftigen Stoß bekommen, sei gestürzt und in der Folge nach drei Wochen an einem Schädeltrauma verstorben.
Dass sich das spätere Opfer einmischen wollte, habe er gar nicht mitgekriegt, behauptete der Angeklagte. Er habe den Gast erst hinter sich bemerkt, als dieser schon gestürzt war. Außerdem, so der Verteidiger des Beschuldigten, wäre der 63-Jährige vermutlich gar nicht gestürzt, wenn er nicht so betrunken gewesen wäre.
Widersprüchliche Aussagen
Entgegen dem Entschlagungsangebot des Richters sagte die Stieftochter als Zeugin aus, wobei es teilweise zu Widersprüchen mit ihren Aussagen vor der Polizei kam und sie der Richter mehrfach vor Falschaussagen mit entsprechenden Strafdrohungen warnte.
So wurde etwa aus dem Stoß, den ihr Stiefvater dem Mann zielgerichtet und mit großer Intensität verpasst haben soll vor Gericht nur noch eine Ausholbewegung nach hinten, die möglicherweise doch eine Reaktion auf das Einmischen des 63-Jährigen gewesen sein könnte.
Aufprall des Bekannten mitbekommen
Eher spärlich schienen die Aussagen der beiden anderen Zeugen, die nur den Streit gehört haben wollen, nichts Konkretes gesehen, sondern nur mehr den Aufprall ihres Bekannten mitgekriegt hätten. Der Richter sah sich dadurch veranlasst, jene beiden Beamten bei einem weiteren Verhandlungstermin zu befragen, die die ursprünglichen Einvernahmen der Stieftochter protokollierten.
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