Auch Feuerwerkskörper unterliegen Gesetzen
BEZIRK. Anlässlich des bevorstehenden Jahreswechsels weist die Sicherheitsabteilung der Bezirkshauptmannschaft, geleitet von Andrea Außerweger, auf das bestehende Pyrotechnikgesetz (PyroTG 2010) hin. Dieses regelt den Besitz, die Verwendung, die Überlassung und das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände.
Die pyrotechnischen Gegenstände sind entsprechend ihrer Verwendungsart, ihrer Gefährlichkeit und ihrem Lärmpegel kategorisiert. Wunderkerzen, Knallbonbons und -erbsen fallen in Kategorie F1 die ab 12 Jahren verwendet werden dürfen. Eine Berechtigung dafür ist nicht erforderlich, ebensowenig für Doppelschläge, Knallfrösche und Babyraketen der Gruppe F2, die ab 16 Jahren abgefeuert werden dürfen. Knallkörper dieser zwei Kategorien dürfen nur einzeln getrennt angezündet werden.
Pyrotechnisches der Kategorien F3 und F4 dürfen erst ab der Volljährigkeit mti 18 Jahren benutzt werden. Zusätzlich ist ein Pyrotechnikausweis und eine behördlcihe Bewilligung erforderlich. Unter diese Bestimmungen fallen Knallkörper, Feuerräder, wirkungsstarke Raketen, Feuerwerksbomben, Fächersonnen, Fontänen, Feuertöpfe und ähnliches.
Ort richtig wählen
Nicht an jedem Ort dürfen Feuerwerkskörper gezündet werden. Deren Verwendung ist im Ortsgebiet, vor Kirchen, Krankenanstalten, Kinder-, Senioren, oder Tierheimen, vor explosionsgefährdeten Gebäuden wie Tankstellen, in der Nähe von größeren Menschenansammlungen, im Rahmen von Sportveranstaltungen oder in gebündelter Form verboten.
Verbote beachten
Achtung ist auch beim Kauf geboten. Pyrotechnische Gegenstände ohne CE-Kennzeichnung, die im Ausland verkauft werden, sind in Österreich verboten. Ebenso wie reizerzeugende Gegenstände und Knallkörper mit Blitzknallsätzen. Eine Herstellung von Knallkörpern für nichtgewerbliche Zwecke ist ebensowenig erlaubt wie das Zerlegen von Knallkörpern in Einzelteile.
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