Lieber kein "Scherz" auf dem Zahlschein!
Nicht jeder Spaß bleibt auch spaßig. Ein falsch ausgefüllter Zahlschein kann böse Folgen haben.
VILLACH (wru). Verwendungszweck: "Dildo Party". Keine Erfindung der Redaktion, sondern gelebte Realität. Nicht selten tauchen solche und ähnliche Scherzbezeichnungen auf Erlagscheinen auf, in mancherlei Bank werden dazu sogar Listen geführt, erfährt die WOCHE.
Böses Erwachen
Was aber als Scherz gemeint ist, kann ein böses Ende finden, erklärt der Villacher Anwalt Hans Gradischnig. Er warnt: „Ein aus Jux und Übermut falsch ausgefüllter Zahlungszweck auf einem Bank-Überweisungsbeleg kann fatale Folgen haben."
Ein "Scherz" mit Folgen
Kaum jemand ist sich der Folgen bewusst, wenn er auf einer Geldüberweisung als Zahlungszweck augenzwinkernd Plutonium, Schnee, Koks, Haschpflanze oder sonst etwas hineinschreibt, das den Anschein auslösen könnte, der Überweiser oder Empfänger des Geldbetrages könnten in kriminelle Machenschaften verwickelt sein. Doch dem ist nicht so, weiß Gradischnig und erklärt: „Hier kommt der Geldwäscheparagraf ins Spiel."
Und die Folgen sind mitunter nicht ohne. „Wir dürfen solche Überweisungen wegen der verdächtigen Zahlungszweckangabe gar nicht durchführen, das Konto könnte sogar sofort gesperrt werden."
Aber, es könnte noch ärger kommen und der Witzbold sogar Besuch von der Polizei erhalten. Der Grund: Bei Verdacht auf eine kriminelle Tat ist die Bank verpflichtet, die Polizei einzuschalten.
Besser nichts schreiben
Der Tipp des prominenten Juristen: Lieber die Rubrik Zahlungszweck am Überweisungsschein freilassen, bevor einem eine nur auf den ersten Blick "lustige" Bezeichnung einfällt, die unlustige Folgen haben könnte. Übrigens: Dasselbe gilt für Online-Überweisungen!
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