Lärmbelästigung: Was ist erlaubt?
Rasenmähen und laute Grillpartys sorgen im Sommer immer wieder für Unmut unter Nachbarn.
BEZIRK (rab). Wenn die Tage länger werden, zieht es die Menschen auch am Abend nach draußen. Während die einen den Feierabend beim Grillen genießen, nutzen andere ihre Freizeit zur Gartenpflege. Oft bleiben nur noch die Abendstunden oder das Wochenende zum Rasenmähen übrig, was vor allem den Nachbarn immer wieder ärgert.
"Anzeigen wegen Lärmbelästigung durch Rasenmähen sind aber eher selten", weiß Johannes Beer, Sicherheitsreferent der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck. Dennoch gebe es viele Anfragen zu diesem Thema. "Die Leute möchten oft wissen, was erlaubt ist, bevor sie den Nachbarn damit konfrontieren." Die rechtliche Lage unterscheidet sich jedoch von Gemeinde zu Gemeinde: Denn laut § 41 der Oö. Gemeindeordnung kann sie eine Verordnung erlassen und die Ruhezeiten damit individuell bestimmen.
Unterschiedliche Ruhezeiten
So ist das Rasenmähen in Attnang-Puchheim samstags bereits ab 16 Uhr verboten, während man in Vöcklabruck bis 18 Uhr mit lärmenden Werkzeugen arbeiten darf. Nur von 21 bis 6 Uhr ist der Betrieb von Rasenmähern, Motorsägen und Gartenhäckslern in der Timelkamer Verordnung verboten. Viele Gemeinden verzichten auch gänzlich auf eine konkrete Regelung oder geben nur Empfehlungen ab. "Am besten ist, wenn man mit den Nachbarn ins Gespräch kommt", rät Beer. Gerade in sensiblen Zeiten, wie am Samstag ab 17 Uhr, an Sonn- und Feiertagen sowie in den Nachtstunden von 22 bis 6 Uhr sollte man auf den Nachbarn Rücksicht nehmen und ihn vorwarnen, wenn etwa eine Grillparty ansteht. "Andererseits kann man auch nachsichtig sein, wenn der Nachbar einmal feiert", so Beer.
Kein Feuer im Wald
Doch nicht nur der Geräuschpegel ist zu beachten, wenn man eine Grillerei plant. Wegen des trockenen Wetters ist derzeit eine Waldbrandverordnung in Kraft. Diese verbietet jegliches Anzünden von Feuer und das Rauchen ist in allen Waldgebieten im Bezirk verboten. "Grillen als solches ist aber kein Problem, solange man es nicht direkt am Waldrand macht", so der Sicherheitsreferent.
Zur Sache
"Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung", lautet § 3 des Oö. Polizeischutzgesetz.
Damit kann Lärmbelästigung unabhängig von der Uhrzeit bestraft werden.
Besonders sensibel sind die Zeiten von 22 bis 6 Uhr, Sonn- und Feiertage sowie Samstage ab etwa 17 Uhr.
Einige Gemeinden im Bezirk, darunter auch die Städte Attnang-Puchheim und Vöcklabruck, haben zudem Verordnungen erlassen, die genau regeln, wann Rasenmähen erlaubt ist.
Welche Verordnung gültig ist, erfährt man am jeweiligen Gemeindeamt.
Bis 31. Oktober 2017 ist zudem die Waldbrandverordnung der Bezirkshauptmannschaft für alle Gemeinden in Kraft.
Sie untersagt jegliches Anzünden von Feuer und das Rauchen in Waldgebieten und deren Gefährdungsbereichen.
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