Novelle
Neue gesetzliche Bestimmungen für Radfahrer

- Matthias und Maria Neubersch mit Gerald Grebenjak, Kommandant der Polizeiinspektion Völkermarkt
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Für Radfahrer gibt es seit Kurzem durch eine neue Straßenverkehrsordnung-Novelle einige neue gesetzliche Bestimmungen, auf die man achten muss.
VÖLKERMARKT. Mit Inkrafttreten der 30. Straßenverkehrsordnung (StVO)-Novelle am 1. April haben sich für Radfahrer ein paar gesetzliche Bestimmungen geändert. Gerald Grebenjak, Kommandant der Polizeiinspektion (PI) Völkermarkt, gibt einen Überblick über die Neuerungen.
Über Schutzweg schieben
"Neu ist nun, dass man das Fahrrad über einen Schutzweg schieben muss. Dadurch wird der Radfahrer zum Fußgänger", informiert Grebenjak. Die Ausnahme ist, wenn rechts und/oder links eine Bodenmarkierung für eine Radfahrüberfahrt angebracht ist. Auch beim Reißverschlusssystem gibt es eine Neuerung. Beim Wechsel vom Radfahr- in den danebenführenden Fahrstreifen haben die Fahrzeuglenker dem Radfahrer den Fahrstreifenwechsel im Sinne des Reißverschlusssystems zu ermöglichen. Neu ist ebenso, dass Radfahrer beim Geradeausfahren auf einem Radfahrstreifen als Teil der Fahrbahn dem rechtsabbiegenden Parallelverkehr Vorrang haben. Jedoch besteht kein Vorrang, wenn der Radfahrer Radwege oder kombinierte Geh- und Radwege verlässt.
Geänderte Radfahrprüfung
Eine weitere gesetzliche Änderung betrifft die Radfahrprüfung. "Neunjährige Volksschüler der vierten Klasse haben nun die Möglichkeit, den Radfahrausweis schon nach der bestandenen Prüfung zu erhalten", erklärt der Kommandant. Im Moment nimmt die PI Völkermarkt gerade an vielen Schulen die praktische Radfahrprüfung ab. Ebenso entfällt nun die Benützungspflicht bei Radfahranlagen für Fahrräder mit einem Narbenabstand von mehr als 170 Zentimeter (zum Beispiel Tandem oder Transporträder). "Bis jetzt mussten solche Fahrräder den Radweg benützen", so Grebenjak. Fahrräder mit Anhänger und mehrspurige Räder wie ein Lastenfahrrad dürfen jedoch solche Anlagen benutzen, wenn sie nicht breiter als 100 Zentimeter sind.
Fahrzeugähnliches Spielzeug
Weiters ändert sich bei fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug, dass das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen mit solchem in Schrittgeschwindigkeit erlaubt ist. Die Beaufsichtigungspflicht für Kinder älter als acht Jahre entfällt, wenn die Geräte mit Muskelkraft betrieben werden. "Früher lag die Grenze bei zwölf Jahren", erklärt er.
31. Novelle ab 1. Juni
Bereits mit 1. Juni tritt die 31. StVO-Novelle in Kraft. Ab dann ist beispielsweise das Fahren mit Klein- und Minirollern mit elektrischem Antrieb (Höchstleistung bis 600 Watt und Geschwindigkeit bis 25 km/h) auf Gehsteigen, Geh- und Schutzwegen verboten. "Die Straßenverkehrsordnung besteht seit 1960 und ändert sich bei Bedarf", berichtet Grebenjak.
Persönlich gilt für jeden ein Handyverbot und für Kinder unter zwölf Jahren auch eine Helmpflicht. Das Alkohollimit liegt bei 0,8 Promille. "Allgemein ist zu sagen, dass man auf Geh- und Radwegen aufeinander achtgeben sollte."
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