Welttierschutztag 4. Okt. 2011

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GRAUSAME TIERQUÄLEREI oder FISCHEN, WIE ES NICHT SEIN DARF!!!

Heute, am Vortag zum Welttierschutztag 2011, möchte ich aufzeigen, dass es noch immer viel an Arbeit und Überzeugungskraft bedarf, um Mitmenschen zum Umdenken zu bewegen. Wie sagt doch der Volksmund:
Quäle nie ein Tier zum Scherz, denn es fühlt wie Du den Schmerz

ZWEI AUFMERKSAME FUNKTIONÄRE VOM VÖLKERMARKTER RUDERVEREIN, EIN FISCHEREHEPAAR UND „KOMMISAR ZUFALL“ RETTETEN PRACHTVOLLEM RAUBFISCH DAS LEBEN.

Wären die beiden aufmerksamen Sportfunktionäre nicht zufällig mit ihrem Boot unterwegs gewesen und hätten sie sich nicht sofort mit dem Fischerehepaar in Verbindung gesetzt, das geschwächt Tier wäre nach nicht allzu langer Zeit elendig verendet.

Dem kapitalen Fisch wurde von grausamen Tierquälern eine spitze Eisenklammer durch das Unterkiefer gebohrt. An diesem Haken befand sich ein 1,2 m langes Seil mit dem er vermutlich an einem der Boote im Hafen wie ein Schlachtvieh angebunden war. Vermutlich wurde der Raubfisch einige Male wieder hochgezogen, prahlerisch den Fischerkollegen gezeigt, fotografiert und dann wieder ins Wasser abgesenkt.
Gottseidank gelang dem Hecht zwar die Flucht vom Boot des Tierquälers, jedoch hat sich der Fisch dann mit dem Seil an einer Boje verfangen.
Durch die verzweifelten Fluchtversuche des gepeinigten Tieres war die Halteschnur unauflösbar um das Bojenseil gewickelt und der kapitale Hecht war bereits sehr mitgenommen.

Was geht in den Köpfen von solchen „Menschen ? “ vor, die ein Tier derart behandeln und verletzen? (Psychische Erkrankungen gehören doch behandelt!!!!!!!)

Von weidmännischen Verhalten haben diese „Fleischfischer“ noch nie etwas gehört, da eine derartige Hälterung von Fischen nach dem Fischereigesetz verboten ist.
Die vielen gesetzestreuen Petrijüngern verurteilen auf das Schärfste diese unweidmännische und gesetzeswidrige Tierbehandlung.

Außerdem ist im § 222 des Strafgesetzbuches (StGB)
Tierquälerei wie folgt geregelt:

Wer ein Tier roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Daher wurde diese entsetzliche und widerwärtige Gesetzesübertretung unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt zur Anzeige gebracht.
Da das „Folterwerkzeug“ handgemacht ist und es einige Hinweise auf Tatverdächtige gibt, ist die Chance groß, dass der Übeltäter überführt wird und es zu einer Verurteilung kommt.
Denn solche „schwarzen Schafe“ unter den Fischern gehören unbedingt bestraft. Sie dürfen nie mehr eine Angelerlaubnis bekommen und auch keine Angelrute mehr in die Hand nehmen.

Die beiden zu Hilfe gerufenen Fischer erlösten den ca. 90 cm langen
und ungefähr 4,5 kg schwerer Hecht von seinen Qualen und setzten ihn nach erfolgter Befreiung und nachdem er wieder zu Kräften gekommen war, wieder in sein nasses Element zurück.

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