Handwerkerbonus beantragen

Wenn Handwerker hobeln und hämmern, kann sich das für Privatpersonen durch den Handwerkerbonus auszahlen | Foto: KK
  • Wenn Handwerker hobeln und hämmern, kann sich das für Privatpersonen durch den Handwerkerbonus auszahlen
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Um Konjunktur und Wirtschaft zu beleben, schüttet die Bundesregierung heuer erneut den Handwerkerbonus aus. Gefördert werden Arbeitsleistungen von Handwerkern und befugten Unternehmen in privaten Haushalten zwischen 1. Juni und 31. Dezember 2016.

20 Prozent Förderung

Förderbar sind beispielsweise die Renovierung, Erhaltung und Modernisierung von Wohnraum. Förderungsfähig sind 20 Prozent der Kosten für Arbeitsleistungen und Fahrtkosten (keine Materialkosten!) in Höhe von maximal 3.000 Euro (ohne Umsatzsteuer). Mit dem Handwerkerbonus erhalten Privatpersonen somit bis zu 600 Euro retour. Die Vergabe der Förderungen erfolgt in der Reihenfolge der einlangenden Ansuchen. Die Bundesregierung nimmt dafür im Jahr 2016 ingesamt ein Budget von 20 Millionen Euro in die Hand. Im Falle eines schwachen Wirtschaftswachstums wird überlegt, den Handwerkerbonus bis 2017 zu verlängern.

So läuft der Antrag:

Der Förderungswerber des Handwerkerbonus sollte sich vergewissern, ob eine entsprechende Gewerbeberechtigung vorliegt, ansonsten droht eine Rückzahlung der Förderung. Dies gilt nicht nur für österreichische Unternehmen, sondern auch für Unternehmen aus dem EU-Raum. Daher empfiehlt es sich, vom leistenden Unternehmen eine Bescheinigung einzuholen. Der Antrag selbst kann ab 4. Juli bei einer der Bausparkassen eingebracht werden. Der Antrag muss neben den persönlichen Daten unter anderem auch eine Kopie der Endabrechnung(en) über die Arbeitsleistungen enthalten und den Nachweis der erfolgten Zahlung.

Infos: www.handwerkerbonus.gv.at

Von Kontrollen und Überprüfungen

Die Abwicklungsstelle des Handwerkerbonus ist dazu berechtigt, stichprobenartige Überprüfungen vorzunehmen, um die Einhaltung der Förderbestimmungen zu kontrollieren. Dabei können auch Vorort-Prüfungen vorgenommen werden.

Der Förderungswerber ist verpflichtet, die mit der Förderung in Zusammenhang stehenden Unterlagen sieben Jahre aufzubewahren und gegebenenfalls im Nachhinein schwer feststellbare Arbeiten (zum Beispiel das Verlegen von Kabeln in der Wand) mit Foto zu dokumentieren.

Achtung: Jeder Verstoß gegen Verpflichtungen, Auflagen und Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Förderung von Handwerkerleistungen oder die Förderrichtlinien kann zu einer Rückforderung der gewährten und schon ausbezahlten Förderung führen. Die allgemeinen Förderungsbedingungen müssen vorbehaltlos akzeptiert werden.

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