Ferialjobs und Versicherungspflicht: Tipps für Unternehmer vom Experten
In den Ferienmonaten drängt alljährlich eine Vielzahl von Schüler und Studenten auf den Arbeitsmarkt. Unternehmer müssen je nach Art des Beschäftigungsverhältnisses wissen, ob sie vor Aufnahme der Tätigkeit eine Anmeldung bei der zuständigen Gebietskrankenkasse erstatten müssen oder nicht.
Ferialarbeiter, Ferialangestellte und Pflichtpraktikanten mit Taschengeld sind als Dienstnehmer kollektivvertraglich zu entlohnen und sofern sie die Geringfügigkeitsgrenze (€ 446,81 p.m.) überschreiten vollversichert (PV, KV, UV), darunter lediglich unfallversichert.
"Pflichtpraktikanten ohne Taschengeld und Schnupperlehrlinge unterliegen in der Regel der gesetzlichen Schüler- bzw. Studentenversicherung und sind weder zu melden, noch sind Beiträge zu entrichten. Bei Volontären steht der Ausbildungszweck im Vordergrund, es fehlt die betriebliche Eingliederung. Für diese gibt es ein vereinfachtes Melde- und Abrechnungssystem mit der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt", so Erich Wolf von der Gleisdorfer Kanzlei Wolf und Partner.
Es ist daher wichtig, die richtige Form des Arbeitsverhältnisse zu deklarieren.
Ein guter Rat vom Experten: "Seit 01.01.2019 gibt es die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung - auch für geringfügig Beschäftigte. Meldeverstöße und/oder Lohndumping sind zu vermeiden!"
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