Freizeiteinrichtungen öffnen
Chaos bei Regeln für Fitnesscenter
Ab Freitag dürfen Österreichs Kinos, Thermen und Fitnesscenter wieder öffnen, allerdings unter bestimmten Auflagen. Das geht aus der am Mittwoch veröffentlichten Novelle zur Covid-19-Lockerungsverordnung hervor. Fitnesscenter-Betreiber beklagen ein Chaos bei den Regeln. Und: An Hochzeiten dürfen wieder mehr Personen teilnehmen.
ÖSTERREICH. Neben den Beherbergungsbetrieben wird auch den Freizeitbetrieben (z.B. Freizeit- und Vergnügungsparks, Sehenswürdigkeiten) sowie Bädern und Fitnesscentern das Wiederhochfahren ermöglicht. Die Novellierung der Lockerungsverordnung regelt darüber hinaus, unter welchen Voraussetzungen Veranstaltungen (z.B. Hochzeiten, Geburtstagsfeiern, Beerdigungen), Schulungen, Aus- und Weiterbildungen wieder stattfinden können.
Kinos sperren wieder auf
Anstatt, wie geplant ab Anfang Juli dürfen Kinos bereits schon ab Freitag öffnen, bei Einhaltung der vorgegebenen Sicherheitsbeschränkungen. Zum Start sind bis zu 100 Besucher pro Filmvorführung erlaubt. Zwischen den Plätzen muss der Mindestabstand von einem Meter eingehalten wird. Eine Unterschreitung des Mindestabstands ist nur dann zulässig, wenn ein Mund-Nasen-Schutz getragen wird.
Keine klare Regeln für Fitnesscenter
Öffnen dürfen am Freitag auch wieder Fitnessstudios. Hier muss ein Zwei-Meter-Abstand eingehalten werden, er kann laut Verordnung aber „ausnahmsweise kurzfristig unterschritten werden“. Allerdings bleibe auch nach Veröffentlichung der Lockerungsverordnung vieles ungeregelt, kritisieren Fitnessstudiobetreiber. Die am Mittwoch präsentierte Lockerungsverordnung sei für die rund 220.000 Kunden zu unklar. Und auch er selbst wisse nicht, was los sei, sagte Martin Becker, Sprecher der Fitnessbetriebe in der Wirtschaftskammer Wien, gegenüber wien.ORF.at. Es gebe praktisch keine weiteren Informationen außer der schon länger bekannten Regelung eines Zwei-Meter-Abstands. Die konkrete Ausgestaltung müsse vom Betreiber selbst umgesetzt werden oder könne auch von der Kammer durch genauere Bestimmungen geregelt werden, hieß es aus dem Gesundheitsministerium.
Konkret heißt es in der Bestimmung:
Bei der Sportausübung gilt keine MNS-Pflicht (z.B. sind auch Teilnehmer von Yoga-Kursen nicht von der MNS-Pflicht bei Sportveranstaltungen umfasst).
- Ein Abstand von zwei Metern ist jedoch grundsätzlich einzuhalten.
- Der Abstand kann von Betreuern und Trainern unterschritten werden, wenn das aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.
In Wien gibt es 215 Studios mit rund 220.000 Mitgliedern. Viele hätten sich bereits erkundigt, wie das Training künftig ablaufen wird. Der Branchensprecher der Fitness-Studios in der Fachgruppe Freizeit- und Sportbetriebe Martin Becker: „Wir mssen Handdesinfektion bereitstellen, wissen aber nicht, wo. Wie viele Quadratmeter pro Besucher sind zu veranschlagen?“
Regeln für Schwimmbäder und Thermen
Schwimmbäder und Thermen dürfen nur betreten werden, nachdem der Betreiber in Hinblick auf die besonderen Präventionsmaßnahmen zur Eindämmung von SARS-CoV-2 seine gesetzlich festgelegten hygienischen Verpflichtungen evaluiert sowie seine Maßnahmen und die Badeordnung entsprechend dem Stand der Wissenschaft adaptiert hat.
Für den Bäderbesuch gelten jene Vorsichtsmaßnahmen, die auch im Alltag zu beachten sind: Maßnahmen wie Abstandhalten, Niesetikette und Handhygiene. Dazu kommen aber zahlreiche Sonderregeln. So gibt es etwa eine maximale Anzahl an Gästen, die sich gleichzeitig im Bad aufhalten dürfen. In Freibädern gelten zehn Quadratmeter Liegefläche pro Person als Bemessungsgrundlage. In Hallenbädern sind es zehn Quadratmeter für Liegefläche und Ruhebereiche. Im Wasser müssen einer Person sechs Quadratmeter zur Verfügung stehen.
Damit Gästen nicht der Einlass in ein volles Bad verwehrt wird, kündigten zahlreiche Bäder einen Onlinevorverkauf an. Für die Wiener Bäder wurde beispielsweise ein eigenes Portal eingerichtet, das auch anzeigen soll, wenn ein Bad voll ist. Es soll aber auch Kontingente an den Kassen geben.
Im beruflichen Kontext wurde hinsichtlich der Abstandsregelung eine Präzisierung vorgenommen. Ist aufgrund „der Eigenart der beruflichen Tätigkeit“ der vorgesehene Abstand von mindestens einem Meter zwischen Personen nicht einzuhalten, „ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, etwa durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen“, heißt es in der Novelle. Aufgezählt sind in diesem Zusammenhang etwa das Bilden von festen Teams, das Anbringen von Trennwänden und Plexiglaswänden.
Mehr Personen bei Hochzeiten erlaubt
Ab Freitag sind zudem wieder Hochzeiten und Begräbnisse mit bis zu hundert Personen erlaubt.
Festgeschrieben ist auch die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Diese gilt nicht im Freiluftbereich, etwa auf Ausflugsschiffen. Prinzipiell ist ab Freitag überall ein Mindestabstand von einem Meter zu Personen vorgeschrieben, die nicht im selben Haushalt leben oder diesen gleichgestellt sind, beispielsweise eine Gästegruppe.
Transportmittel für Ausflüge
Reisebusse, Ausflugsschiffe sowie Zahnrad- und Seilbahnen können wieder Fahrten anbieten.
- Es gelten dieselben Regeln wie für Massenbeförderungsmittel (1-Meter-Mindestabstand und MNS-Pflicht, wobei vom Mindestabstand auch abgewichen werden kann)
- Im Freiluftbereich von Ausflugschiffen gilt 1-Meter-Mindestabstand, eine MNS-Pflicht ist nicht vorgeschrieben.
Großevents: Sitzplätze müssen zugewiesen sein
Erst mit 1. August sind Veranstaltungen mit personalisierten und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 750 Personen gestattet. Ausnahmen für mehr Teilnehmer müssen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eingeholt werden.
Hälfte der Hotels bleibt zu
Rechtzeitig vor dem Pfingstwochenende dürfen am Freitag auch die Hotels wieder öffnen. Allerdings werde nur die Hälfte der Beherbergungsbetriebe an diesem Tag tatsächlich aufsperren.
Zwischen 40 und 50 Prozent der Beherbergungsbetriebe würden mit 29. Mai starten, die nächsten 20 Prozent im Laufe des Juni und weitere 20 Prozent in den ersten beiden Juli-Wochen. Das ergab eine aktuelle Branchenumfrage, die die WKÖ dieser Tage gemeinsam mit der Österreich Werbung durchführte.
Pflicht zu Mund-Nasen-Schutz an Hotelrezeption
In Beherbergungsbetrieben hat der Gast in allgemein zugänglichen Bereichen gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehören, weiter einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Das gilt dann nicht, „wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann“. Im Eingangs- und Rezeptionsbereich ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
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