Wiener Wahl am 11.Oktober
Wahlgeheimnis vs. Facebook Veröffentlichung

Foto: Thomas Ledl

Trotz Wahlgeheimnis wurden in der Vergangenheit immer wieder Stimmzettel von Nutzern auf sozialen Plattformen gepostet. Fotografieren und Veröffentlichen des eigenen Stimmzettels ist zwar rechtlich geduldet, wird aber vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) nicht empfohlen wird. Wahlbeisitzer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ein Verstoß, etwa die vorzeitige Bekanntgabe von Wahlergebnissen, wird streng geahndet.

Veröffentlichen von ausgefülltem Wahlzettel
Seit einigen Jahren kursieren auf den Social Media Plattformen bereits vor der öffentlichen Auszählung Fotos von ausgefüllten Stimmzetteln. In Österreich stellt das  keine strafbare Handlung dar, hat die D.A.S. Rechtsschutzversicherung in einer Aussendung mitgeteilt.  Aber der VfGH hat auch klargestellt, dass er dieses Verhalten nicht befürwortet. Die Veröffentlichung derartiger Fotos zu verhindern, wäre nur mit einem riesigen Mehraufwand möglich.

Wahlbeisitzer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet
Eine wichtige Rolle bei der Durchführung einer Wahl spielen die Wahlbeisitzer und Mitglieder der Wahlbehörde. Wahlbeisitzer unterstützen bei der Auszählung der Stimmen und üben in dieser Funktion ein öffentliches Ehrenamt aus. Jeder Wahlbeisitzer ist auch Mitglied der Wahlbehörde und wird von einer wahlwerbenden Partei nominiert. Als Mitglied der Wahlbehörde sind die Wahlbeisitzer zur Verschwiegenheit verpflichtet. Wer gegen die Amtsverschwiegenheit verstößt und vorzeitig etwa Auszählungsergebnisse bekannt gibt, riskiert eine bis zu dreijährige Freiheitsstrafe.
Anders als die Wahlbeisitzer sind die sogenannten Wahlzeugen nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie kontrollieren die Wahl, haben darüber hinaus aber keine weitere Funktion.

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