Finanzministerium: Corona-Hilfen auf einen Blick
Die österreichischen Unternehmen sind durch die Krise bereits belastet. In schwierigen Zeiten wie diesen ist daher umso wichtiger, die Liquidität der heimischen Unternehmen zu gewährleisten, um die Arbeitsplätze der Österreicherinnen und Österreicher zu sichern. Auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jener Bereiche, die derzeit das System aufrechterhalten und besonderer Gefährdung ausgesetzt sind, wie zum Beispiel Personal in Supermärkten, sollen von ihrer Bonifikation zur Gänze profitieren.
ÖSTERREICH. Das Finanzministerium setzt so laufend Maßnahmen, um hier rasch und unbürokratisch Unterstützung leisten zu können. Wir geben ein Überblick über die aktuellen Erleichterungen:
Mit nur einem Formular Hilfe beantragen
Mit dem neu entwickelten Formular „Kombinierter Antrag zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus“ können betroffene Unternehmen folgende steuerliche Erleichterungen einfach beantragen:
- Herabsetzung der Vorauszahlungen
Um die Liquidität der Unternehmen zu verbessern, können sie die Vorauszahlungen für die Einkommen oder Körperschaftsteuervorauszahlungen bis auf null herabsetzen lassen.
- Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen
Ergibt sich aus einem Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid eine Nachforderung, so werden für solche Nachforderungen Anspruchszinsen festgesetzt. Diese können für betroffene Unternehmen entfallen.
- Zahlungserleichterungen
Das Datum der Zahlung einer Abgabe kann aufgeschoben oder eine Ratenzahlung vereinbart werden.
- Nichtfestsetzung bzw. Herabsetzung von Säumniszuschlägen
Für eine nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtete Abgabenschuld ist normalerweise ein Säumniszuschlag zu zahlen. Diesen können Unternehmen herabsetzen lassen oder den Entfall der Zinsen beantragen.
Unternehmen können das Formular ausfüllen und anschließend entweder an den Postkorb corona@bmf.gv.at senden oder über FinanzOnline hochladen.
Aussetzen von Gebühren, Verlängerung von Fristen und Steuerbefreiung für Corona-Hilfen
Im Abgabenverfahren und im Finanzstrafverfahren wird im Bereich des Rechtsschutzes der Lauf wichtiger Fristen unterbrochen. Das umfasst den Lauf von Beschwerdefristen, Einspruchsfristen, Vorlageantragsfristen sowie der Maßnahmenbeschwerdefristen, die am 16. März 2020 noch offen waren oder deren Fristenlauf zwischen 16. März und 30. April begonnen hat. Diese Fristen werden bis 1. Mai 2020 unterbrochen. Damit ist sichergestellt, dass niemand aufgrund dieser außerordentlichen Situation einen Nachteil erleidet, weil Fristen nicht eingehalten werden können. Alle Bürgerinnen und Bürger sollen genug Zeit haben, die im Verfahren notwendigen Schritte zu unternehmen. Dauern die Ausgangsbeschränkungen länger an, kann die Fristunterbrechung mit Verordnung verlängert werden.
Zuwendungen zur Bewältigung der Corona-Krise, die aus öffentlichen Mitteln stammen, sind steuerfrei. Denn sie sind grundsätzlich vom Tatbestand der Hilfsbedürftigkeit erfasst. Dies gilt ebenso für die staatliche Unterstützung im Rahmen des 2. COVID-19-Gesetzes.
Für die Beantragung einer Unterstützung in der Not sollen nicht auch noch Gebühren anfallen. Mit der Anpassung des Gebührengesetzes wird eine umfassende Befreiung von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben für sämtliche Schriften und Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit der Corona-Krise stehen, geschaffen.
Bonus für Leistungen in der Coronakrise steuerfrei
Nach ersten Ankündigungen von verschiedenen Lebensmittelketten, ihren Mitarbeitern einen Bonus für deren Leistungen in der Coronakrise auszubezahlen, will die Bundesregierung diese Bonuszahlung steuerfrei stellen. Daher soll für jene Bereiche, die derzeit das System aufrechterhalten und besonderer Gefährdung ausgesetzt sind, wie zum Beispiel Personal in Supermärkten, Bonuszahlungen von Unternehmen im Sinne eines „15. Monatsgehaltes“ komplett steuerfrei gestellt werden. Das Finanzministerium wird im Rahmen der Abwicklung der Corona-Hilfsmaßnahmen die entsprechenden Vorkehrungen treffen, damit die Bonuszahlungen auch rasch steuerfrei ausbezahlt werden können.
Steuerfreie Herstellung von Desinfektionsmitteln für Apotheken
Darüber hinaus hat das Finanzministerium aufgrund des erhöhten Bedarfs an Hände-Desinfektionsmitteln die Möglichkeit geschaffen, unversteuerten Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmittel zu verwenden.
Damit folgt man der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation (WHO), bei Problemen mit der Verfügbarkeit von industriell hergestellten Hände-Desinfektionsmitteln auf lokale Herstellung von alkoholbasierten Handrubs (ABHs) – beispielsweise in Apotheken – umzusteigen. Im Hinblick auf die besondere Dringlichkeit und außergewöhnliche Situation wurde auch die Beantragung an die Zollämter unbürokratisch gestaltet. So ist ab Tag der Antragstellung an das Zollamt die Herstellung des Desinfektionsmittels nun steuerfrei möglich.
Weitere Informationen rund um die steuerlichen Erleichterungen und Corona-Hilfen Sie auf bmf.gv.at/corona.
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