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NÖGKK: Krank im Urlaub – was tun?

Foto: Bezirksblätter Archiv

Krankenstand im Urlaub unter bestimmten Voraussetzungen möglich
Oft passiert es gerade dann, wenn der lang ersehnte Urlaub da ist und die Anspannung nachlässt: Man wird krank. Stellt sich die Frage: Kann der Urlaub auch zum Krankenstand werden?
Unter bestimmten Voraussetzungen schon, so Ilse Klein, Service-Center-Leiterin der NÖ Gebietskrankenkasse (NÖGKK) in Wr. Neustadt: „Im Urlaub kann man ‚arbeitsunfähig‘ gemeldet werden, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert. Weiters muss die ärztliche Krankmeldung umgehend – also am Urlaubsort – erfolgen. Sie kann nicht als ‚Ferndiagnose‘ oder nachträglich zu Hause gemacht werden. Dritte Voraussetzung ist, dass der Dienstgeber unverzüglich über den Krankenstand informiert wird.“ Einfach funktioniert die Krankmeldung bei einem Urlaub in Österreich: Hier gelten die gleichen Bestimmungen wie bei einer Krankmeldung zu Hause.

Krankmeldung in Staaten mit zwischenstaatlichem Abkommen
Bei einem Urlaub in den 28 EU-Staaten sowie in Island, Liechtenstein, Mazedonien, Nor-wegen und der Schweiz gilt die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK). Diese befindet sich auf der Rückseite der e-card. Auch in Bosnien-Herzegowina, Montenegro und Serbien gilt die EKVK beim Arztbesuch. Sie muss aber vor einer Behandlung beim zuständigen Krankenversicherungsträger vorgelegt werden – dieser stellt dann einen ortsüblichen Krankenschein aus. In der Türkei gilt nach wie vor der Urlaubskrankenschein, der gegen einen ortsüblichen Krankenschein eingetauscht werden muss.
Im Regelfall verständigt der ausländische Krankenversicherungsträger die Krankenkasse über den bestehenden Krankenstand.

Krankmeldung in anderen Staaten
In allen anderen Staaten, bei denen kein zwischenstaatliches Abkommen besteht (z. B. Tunesien, Ägypten, USA) stellt die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt – auf Verlangen – eine Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit aus. Diese sollte alle Merkmale einer österreichischen Krankmeldung enthalten: Und zwar den Namen und das Geburts-datum, Beginn und Ende des Krankenstandes sowie die Diagnose.
Die gleiche Vorgehensweise gilt, wenn die EKVK oder der Urlaubskrankenschein nicht anerkannt wird (was leider vorkommen kann). Nach Ende des Auslandsaufenthaltes wird die Bestätigung (per Post, Fax oder persönlich) bei der NÖGKK vorgelegt. Der ärztliche Dienst der Kasse entscheidet dann über die Anerkennung des Krankenstandes.
Die Krankenstands-Regelungen im Ausland gelten jedoch nur für Akut-Fälle. Begibt man sich gezielt für eine ärztliche Behandlung ins Ausland, ist vorher die Zustimmung des ärztlichen Dienstes der NÖGKK einzuholen.
NÖGKK-Tipp: Es gibt Behandlungskosten, die nicht bzw. nicht immer zur Gänze von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. Es empfiehlt sich daher der Abschluss einer privaten Reisekrankenversicherung. Angeboten werden solche Services beispielsweise von Autofahrerorganisationen (ARBÖ, ÖAMTC), Alpinvereinen (Naturfreunde, Alpenverein, …) und Kreditkartenunternehmen. Eine Urlaubskrankenversicherung deckt auch eventuelle Selbstbehalte und einen Heimtransport bei Unfällen und schweren Erkrankungen ab.

NÖGKK-Service-Center Wr. Neustadt
Wiener Straße 69, 2700 Wr. Neusadt
wr-neustadt@noegkk.at
Versichertenhotline: 050899-6100
www.noegkk.at
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