Mit den Schweizerkrachern ist Schluss

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BEZIRK (wey). Vor drei Jahren ist das neue Pyrotechnikgesetz in Kraft getreten. Es regelt unter anderem den Umgang mit Feuerwerkskörpern. Diese werden in die Kategorien F1 bis F4 unterteilt, wobei nur die ersten beiden für Konsumenten relevant sind. Hier gibt es seit heuer folgende Neuerung: In Oberösterreich dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie F1 bereits an Kinder ab 12 Jahren (bisher ab 14 Jahren) abgeben werden. Seit Juli 2013 sind außerdem der Verkauf und die Überlassung der so genannten Blitzknallsätze (die allseits bekannten „Schweizerkracher“) verboten. Wer noch welche daheim hat, muss sie bis 2017 aufbrauchen, dann ist endgültig Schluss.
Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (dazu gehören auch die Schweizerkracher) dürfen im Ortsgebiet nicht gezündet werden. Ausgenommen sind jene Bereiche, die der Bürgermeister als Ausnahmen verfügt hat. Das Verbot gilt auch in der Nähe von Spitälern, Altersheimen, Kirchen und so weiter. Bei größeren Menschenansammlungen dürfen F2-Gegenstände ebenfalls nicht verwendet werden, ansonsten drohen empfindliche Strafen bis hin zur Anzeige.

Wenn ein Schaden entsteht
Die Rake­ten und Knal­ler sind aber nicht nur far­ben­froh, son­dern auch gefähr­lich. Jedes Jahr ver­ur­sa­chen sie zahl­rei­che Schä­den an Autos und Immo­bi­lien. „Angenommen, eine verirrte Silvesterrakete fällt auf mein Haus und verursacht einen Brand, dann ist der Schaden durch die Feuerversicherung gedeckt“, weiß Versicherungsmakler Franz Waghubinger aus Micheldorf. "Entdecke ich jedoch am Neujahrstag eine Delle an meinem Auto, die von einer Rakete herrührt, dann kommt nur eine Kaskoversicherung für den Schaden auf - es sei denn, der Verursacher kann ausgeforscht und zum Schadenersatz herangezogen werden.“ Wer einem Dritten gegenüber einen Schaden verursacht, ist grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet. Das gilt auch für Schäden durch Feuerwerkskörper. Es empfiehlt sich daher eine professionelle Privathaftpflichtversicherung, die in der Regel in der Haushaltsversicherung inkludiert ist. „Aber Vorsicht: Im Falle grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer die Schadenszahlung verweigern“, weiß Franz Waghubinger. Was als grob fahrlässig gilt, darüber entscheiden Gerichte nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Mehr Informationen unter www.uvk.at.

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