Kindergeldratgeber 2017 - Kindergeld für volljährige Kinder
In Deutschland gibt es für Kinder bis zum 18. Lebensjahr ohne Einschränkungen Kindergeld, wenn der entsprechende Kindergeld-Antrag gestellt wurde. Für volljährige Kinder, die einige Bedingungen erfüllen, kann aber durchaus auch ein Anspruch auf Kindergeld bestehen. Ob ein volljähriges Kind Anspruch auf die Zahlung von Kindergeld besitzt, entscheidet nicht das Einkommen, sondern der Ausbildungsstatus.
Kinder ohne abgeschlossene Berufsausbildung oder Studium
Volljährige Kinder, die noch keine Berufsausbildung oder kein Studium erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten Kindergeld:
- während der Wartezeit auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz (nicht länger als 4 Monate)
- in der Zeit der ersten Berufsausbildung
- in der Zeit des Erststudiums
- während der Überbrückungszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten
Bei allen oben angeführten Anspruchsvoraussetzungen der Volljährigen ist es unerheblich, wie viel Geld die Kinder verdienen beziehungsweise wie viel die Kinder arbeiten.
Kinder mit abgeschlossener Berufsausbildung oder Studium
Wenn volljährige Kinder schon eine Berufsausbildung oder ein Studium erfolgreich abgeschlossen haben und:
- auf einen zweiten Studien- oder Ausbildungsplatz warten
- einer zweiten Ausbildung oder einem zweiten Studium nachgehen
- die Zeit zwischen zwei Ausbildungen überbrücken,
haben dann einen Kindergeld-Anspruch, wenn die Beschäftigung, der sie nachgehen, unschädlich ist, das heißt:
- Erwerbstätigkeit wird im Rahmen der Ausbildung ausgeübt
- geringfügige Beschäftigung
- regelmäßige Arbeitszeit beträgt nicht mehr als 20 Wochenstunden.
Volljähriges Kind in Ausbildung oder Studium
Ein Kind zwischen 18 und 25 Jahren, welches sich in der Berufsausbildung oder einem Studium befindet, erhält Kindergeld, wenn die Ausbildung oder das Studium zielführend für den späteren Beruf ist. In dem Monat, wo dem Kind das Prüfungsergebnis der Ausbildung oder des Studiums schriftlich mitgeteilt wird, erlischt die Kindergeldzahlung (weitere Infos zum Kindergeld 2017). Kommt es während der Ausbildung oder dem Studium krankheitsbedingt oder wegen Mutterschaft zu Unterbrechungen, bleibt der Kindergeldanspruch dennoch bestehen. Unterbrechungszeiten, wie beispielsweise die Elternzeit, dienen nicht zu einem weiteren Kindergeldanspruch.
Schulformen, die für einen Kindergeldanspruch anerkannt werden
Die Familienkassen erkennen folgende Schulformen zur Ausbildung oder zum Studium an:
- Allgemeinbildende Schule
- Fachoberschule
- Berufsfachschule (Berufskolleg)
- Berufsakademie
- Hochschule (Universität)
- Fachhochschule
- Betriebliche Ausbildung
Kindergeldanspruch trotz fehlendem Ausbildungsplatz oder trotz Arbeitslosigkeit
Kann ein volljähriges Kind nachweisen, dass es sich nach der Schule um einen Ausbildungsplatz bemüht hat und dennoch keinen Erfolg hatte, hat es einen Anspruch auf Kindergeld. Das Nachweisen dieser Bemühungen kann beispielsweise belegt werden durch:
- Vorlegen erfolgter Bewerbungen
- Registrierung als Bewerber um eine Ausbildungsstelle bei der Bundesagentur für Arbeit
- Registrierung als arbeitssuchend bei der Bundesagentur für Arbeit oder dem Jobcenter
Bei Arbeitslosigkeit besteht der Anspruch auf Kindegeld nicht nur nach der Registrierung als arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter weiter, sondern auch dann, wenn:
- sich das volljährige Kind mit einem 450-Euro-Job etwas hinzuverdient
- das Kind seinen Grundwehrdienst, Zivildienst oder vergleichbaren Dienst abgeleistet hat und über 21 Jahre alt ist
Das volljährige Kind muss sich allerdings aller drei Monate bei der Bundesagentur für Arbeit weiterhin arbeitssuchend/ausbildungssuchend melden, um den Kindergeldanspruch zu behalten.
Kindergeldanspruch für Kinder über 25 Jahren
Kindergeld wird bis zum 25. Lebensjahr gewährt. Dennoch gibt es zwei Voraussetzungen, unter denen auch ein Kind über 25 Jahren weiterhin Anspruch auf Kindergeld hat:
- wenn das Kind den Grundwehr- oder Zivildienst abgeleistet oder als Entwicklungshelfer gearbeitet hat
- wenn das Kind eine Behinderung hat
Zum Grundwehrdienst ist zu sagen, dass die Wehrpflicht im Juli 2011 abgeschafft wurde. Kinder, die sich freiwillig zur Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes melden, erhöhen die Bezugsdauer von Kindergeld nicht. Für ein behindertes Kind, dass seinen Lebensunterhalt nicht selbstständig erwirtschaften kann, wird das Kindergeld unter Umständen ohne Altersgrenze weitergezahlt. Das jährliche Einkommen des Kindes darf dabei aber nicht den Grundfreibetrag überschreiten.
Kommentare
Du möchtest kommentieren?
Du möchtest zur Diskussion beitragen? Melde Dich an, um Kommentare zu verfassen.