Frau wegen Mord angeklagt

Der 46-Jährige konnte sich aus dem Haus schleppen und erlag im Garten seinen Verletzungen | Foto: Pugganig
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BRÜCKL, KLAGENFURT. Am Donnerstag muss sich eine 47-jährige Brücklerin am Landesgericht Klagenfurt vor Richter Christian Liebhauser Karl wegen Mordes verantworten. Die Frau hatte im vergangenen Juli ihren Ehemann (46) mit einem Messerstich getötet. Die mehrfache Mutter wird vor Gericht von Karl Komann vertreten. Im Falle einer Verurteilung drohen der Brücklerin bis zu zwanzig Jahre Haft.

Messer in Körper gerammt
Die Anklagebehörde geht davon aus, dass die 47-Jährige ihren ahnungslosen Gatten ein zwanzig Zentimeter langes Messer in den Schulterbereich gerammt hatte. Vor der Bluttat soll es einen heftigen Streit gegeben haben und Alkohol getrunken worden sein. Nach der Tat war die 47-Jährige in ein benachbartes Mehrfamilienhaus geflüchtet. Ein Bewohner eilte dem Opfer zu Hilfe, doch der 46-Jährige verstarb im Vorgarten des Hauses.

Anwalt sieht keinen Mord

Die 47-Jährige wird am Donnerstag im Schwurgerichtssaal von Anwalt Karl Komann verteidigt. Laut Medienberichten sieht der Anwalt in der Tat keinen Mord, sondern eine absichtliche, schwere Körperverletzung mit Todesfolge. Komann hatte im Frühjahr 2013 auch jenen 43-Jährigen verteidigt, der im Dezember 2012 seine gleichaltrige Frau vor dem Kindergarten in Welzenegg erstochen hatte.

Das Urteil fällen die Geschworenen

Der Strafrahmen für Mord (§ 75 StGB) beträgt in Österreich von zehn bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe. Es kann auch lebenslange Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Der Angeklagte muss sich vor einem Geschworenengericht, bestehend aus drei Berufsrichtern und acht Geschworenen, verantworten. Die Geschworenen entscheiden allein über Schuld oder Unschuld und zusammen mit den Richtern über das Strafmaß. Bei der Urteilsfindung reicht eine einfache Mehrheit.

Der 46-Jährige konnte sich aus dem Haus schleppen und erlag im Garten seinen Verletzungen | Foto: Pugganig
Die acht Geschworenen fällen das Urteil. Es genügt eine einfache Mehrheit
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