Kein Kassenbon – keine Geldstrafe

Dem Gast muss ein Kassenbon überreicht werden. Geldstrafen sind jedoch keine vorgesehen | Foto: mev.de
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KLAGENFURT. Dass rund um die Einführung der Registrierkassenpflicht viel Verwirrung herrscht, ist allgemein bekannt. Leider hat dieser Mangel an Information auch Auswirkungen auf die Arbeitnehmer. So soll ein Klagenfurter Gastronomiebetrieb seiner Belegschaft eine Zusatzvereinbarung vorgelegt haben, in dem sie sich verpflichten, den Schaden zu übernehmen, wenn ein Kunde seinen Kassenbon liegen lässt. Rigobert Rainer, Chef der Finanzpolizei, sagt: "Was soll das bringen? Wenn wir Kontrollen durchführen und ein Gast keinen Kassenbon vorweisen kann, gibt es weder für den Gast noch für das Unternehmen eine Strafe."

Nicht unterschreiben

Bei der Arbeiterkammer Kärnten sorgt diese Zusatzvereinbarung für Verwirrung. "Wir haben mit einem derartigen Vertrag bisher noch nie etwas zu tun gehabt. Ich kann nur abraten ein derartiges Schriftstück zu unterschreiben", sagt AK-Arbeitsrechtsexperte Maximilian Turrini und weiter: "Der Arbeitnehmer wird für einen möglichen Schaden verantwortlich gemacht, der von einer dritten Person angerichtet wurde". Anders schaut die Situation bei einem Schaden aus, den ein Arbeitnehmer dem Unternehmen zugefügt hat. "Wenn zum Beispiel Umsätze nicht in die Registrierkasse eingegeben werden und das zu einer Strafe führt, kann der Unternehmer arbeitsrechtliche Schritte einleiten", erklärt der Arbeitsrechtsexperte.

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