Korrekturen bei Registrierkassenpflicht
Die Regelungen zur Registrierkassenpflicht werden nachgebessert.
"Unser Einsatz hat sich ausgezahlt. Ich bin sehr froh, dass die Bundesregierung sich auf wichtige Verbesserungen der Steuerreform für Almbauern, Wirte und Vereine geeinigt hat und dabei im Wesentlichen die Punkte des Salzburger Memorandums aufgegriffen hat. Dieses habe ich gemeinsam mit Vertretern der Gastronomie und Hotellerie, der Almwirtschaft sowie mit Vereinsobleuten erarbeitet, mit den anderen Landeshauptleuten besprochen und mehrfach bei den befassten Ministerien eingebracht", sagte Salzburgs Landeshauptmann Wilfried Haslauer, welcher derzeit auch Vorsitzender der Landeshauptleutekonferenz ist.
Keine Registrierkassa bis 30.000 Euro Umsatz
Mit der "Kalte-Hände-Regelung" wird sichergestellt, dass der Almausschank als eigene Betriebsstätte bis zur Umsatzgrenze 30.000 Euro pro Jahr sowohl von der Registrierkassenpflicht, als auch von der Belegerteilungs- und Einzelaufzeichnungspflicht ausgenommen ist. Wie für die Almbauern gilt auch für die Gastronomen die "Kalte-Hände-Regelung", wenn die Umsätze außerhalb fester Räumlichkeiten – etwa bei Festen – erzielt werden und 30.000 Euro nicht überschreiten.
Übergangsfristen geschaffen
Weitere wesentliche Punkte für die Wirtschaft sind die Einführung einer Übergangsfrist bzw. Toleranzregelung für die Aufrüstung von bestehenden Registrierkassensystemen, die Ermöglichung eines erweiterten Ermessensspielraums für die Gemeinde bei der Festsetzung der Sperrstunde sowie Ermöglichung der kurzfristigen, glaubhaften und unentgeltlichen familienhaften Mitarbeit für Eltern, Großeltern und Kinder unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens. Dazu kommt die Umsetzung eines Modells der "endbesteuerten Aushilfskräfte" zur Abrechnung von kurzen, unselbstständigen Arbeitseinsätzen von Aushilfskräften, die bereits einer Beschäftigung nachgehen und damit voll versichert sind.
Regelungen für Vereinsfeste
Auch für die Vereine wurden nun praktikable Regelungen gefunden. Dazu gehört beispielsweise der Wegfall der Sozialversicherungspflicht für Vereinsmitglieder bei Kooperation mit Gastronomen. Zudem wird es weiter möglich sein, dass vereinsfremde Personen (etwa Mitglieder anderer Vereine) bei "kleinen Vereinsfesten" anderer Vereine weiterhin unentgeltlich mitarbeiten können. Für die "kleinen Vereinsfeste" gilt eine zeitliche Beschränkung von maximal 72 Stunden, zudem für politische Parteien eine Umsatzgrenze von 15.000 Euro. Bei Kantinen von gemeinnützigen Vereinen – wie etwa Sportvereinen – entfällt die Registrierkassenpflicht, wenn die Kantine an maximal 52 Tagen im Jahr geöffnet ist und ein Umsatz von maximal 30.000 Euro erzielt wird.
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