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Wichtiges zur Hundehaltung!

Bürgerlustpark Völkermarkt

Die Hundehalter werden wie alljährlich wieder um Beachtung der Hundehaltevorschriften gemäß Kärntner Landessicherheitsgesetz – K-LSG, LGBl.Nr. 74/1977 idF LGBl.Nr. 77/2005 ersucht.

Gemäß § 6 K-LSG ist es verboten, Tiere mit dem unmittelbaren oder mittelbaren Ziel abzurichten oder so zu halten, dass ein aggressives Verhalten gegenüber Menschen oder Tieren hervorgerufen oder gesteigert wird.

Tiere sind so zu halten und zu verwahren, dass
•Menschen und Tiere weder gefährdet noch verletzt werden;
•Menschen nicht in unzumutbarer Weise belästigt werden;
•eine Übertragung gefährlicher Krankheiten auf Menschen und Tiere verhindert wird.

Gemäß § 8 K-LSG sind Hunde an öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen oder öffentlich zugänglichen Parkanlagen entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen (Maulkorbzwang) oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist (Leinenzwang).

Im Übrigen sind Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitzuführen und im Falle einer unerwarteten Situation zu verwenden.

•Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.
•Der Maulkorb muss der Kopfform des Hundes angepasst und am Kopf befestigt sein, dass der Hund nicht beißen oder den Korb abstreifen kann.
•Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

Weiters wird auf § 92 Abs. 2 und 3 der Straßenverkehrsordnung hingewiesen, der besagt:

2) Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass diese Gehsteige und Gehwege sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen nicht verunreinigen.

3) Personen, die den Vorschriften der vorhergehenden Absätze zuwiderhandeln, können, abgesehen von den Straffolgen, zur Entfernung, Reinigung oder zur Kostentragung für die Entfernung oder Reinigung verhalten werden.

Wir bitten die Hundehalter im eigenen und im Interesse aller Gemeindebewohner für Verunreinigungen ihrer Hunde die dafür vorgesehenen „Säckchen“ zu verwenden und in den Mülleimern zu entsorgen.

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