Verlinkungen im Internet können gefährlich werden
Nach einem aktuellen Gerichtsurteil bei dem ein Internetnutzer schuldig gesprochen wurde, da dieser in einem Social Netzwerk eine Verlinkung zu einer kreditschädigenden Webseite gesetzt hat, herrscht Verunsicherung. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung rät sich künftig genau zu erkundigen, welche Inhalte verlinkte Seiten aufweisen. Anonymes Auftreten im Internet verhindert dabei aber nicht die Strafverfolgung.
Das Landesgericht Linz hat einen Internetnutzer schuldig gesprochen, da dieser im sozialen Netzwerk Google+ eine Verlinkung zu einer kreditschädigenden Webseite gesetzt hat. Laut dem Urteil wurde dadurch der Inhalt der Webseite zum „eigenen“ Inhalt gemacht und folglich kreditschädigende Aussagen bewusst verbreitet. „Selbst wenn man sich mit Äußerungen von anderen Webseiten nicht identifiziert, reicht laut diesem Urteil bereits das technische Verbreiten von diesen“, verdeutlicht Ingo Kaufmann, Vorstand der D.A.S. Rechtsschutz AG die Brisanz der Entscheidung.
Soziale Netzwerke stark beeinflusst
Sollte das Urteil standhalten und durch den OGH bestätigt werden, würde das soziale Netzwerke stark beeinflussen. In Folge könnte man nicht nur wegen des Postens „verbotener“ Inhalte zur Verantwortung gezogen werden, sondern auch dann, wenn man nur Verlinkungen setzt. Dabei ist es egal, ob man den Inhalt des Links kennt oder nicht. „Ein generelles Verbot, Links zu teilen, kann daraus aber nicht abgeleitet werden. Trotzdem sollte man sich vorher genau erkundigen, welche Inhalte die verlinkte Webseite aufweist“, rät Jurist Kaufmann.
Nur wenn man sich vergewissert, dass keine „verbotenen“ Aussagen getroffen werden, ist man auf der sicheren Seite. Postet man trotzdem Links zu „Verbotenem“, muss man sich zumindest über die möglichen rechtlichen Konsequenzen bewusst sein. Im Zweifel sollte man klarstellen, dass man den Link nur zwecks Information teilt, aber man selbst nicht die jeweilige Ansicht vertritt.
Anonymität bedeutet nicht Straffreiheit
Viele Nutzer, die im Internet nicht unter eigenem Namen auftreten, fühlen sich bei negativen Kommentaren unerkannt und deshalb sicher. „Selbst wenn es für Polizei und Staatsanwaltschaft schwieriger nachzuvollziehen ist, wer der Urheber des Geschriebenen ist, bedeutet diese Anonymität nicht Straffreiheit“, warnt Kaufmann.
Konsequenzen für Hass und Hetze
Sexismus, Homophobie und Fremdenfeindlichkeit: Immer mehr „Shitstormer“ und Hass-Poster sind in sozialen Netzen unterwegs. „Viele davon glauben, sie bewegen sich dabei im rechtsfreien Raum. Auch wenn das subjektive Recht auf freie Rede, Äußerung und Verbreitung einer Meinung in Wort, Schrift und Bild besteht, darf man es nicht überstrapazieren – man darf nicht alles im Internet posten“, gibt Kaufmann zu bedenken. „Bedrohliche, verhetzende oder gehässige Äußerungen können stets ein rechtliches Nachspiel zur Folge haben; auch im virtuellen Raum.“
Wer für die breite Öffentlichkeit wahrnehmbar zu Gewalt gegen bestimmte Personenkreise oder ethnische Minderheiten auffordert, muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren rechnen. Laut Strafgesetzbuch sind dabei etwa die Kriterien der Rasse, Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung relevant. Auch das Hetzen oder Beschimpfen dieser Gruppen in einer die Menschenwürde verletzenden Weise hat eine Strafe zur Folge.
Aufgrund der Anhäufung solcher Delikte wird im Justizministerium überlegt, den derzeit bei Verhetzungen geltenden Strafrahmen anzuheben. Für die „schweren und qualifizierten Fälle“ ist dann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren in Diskussion.
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