Datenschutz ärgert sehr
Am 25. Mai trat ein Gesetz mit dem sperrigen Namen Datenschutzgrundverordnung in Kraft.
BLUMAU (mw). DSGVO ist die Abkürzung für das europaweit einheitliche Datenschutzrecht, das vielen Anwendern Kopfzerbrechen bereitet. Blumaus Bürgermeister Gernot Pauer findet den Grundgedanken des Datenschutzes in Ordnung, findet das Gesetz jedoch in der Praxis auf weiten Strecken sehr widersprüchlich.
Sehr widersprüchlich
"Vom Kindergartenfoto bis zur Todesanzeige braucht es eine Einverständniserklärung Bevollmächtigter. Andererseits hat jeder Bürger im Zuge bevorstehender Wahlen das Recht, in Wählerverzeichnisse Einsicht zu nehmen, in denen Namen, Adresse und Geburtsjahr aller aufgelisteten Wahlberechtigten angeführt sind!" Bevollmächtigte (Parteisekretäre, Obmänner etc.) politischer Fraktionen auf verschiedenen Verwaltungsebenen haben obendrein das Recht, von Gemeinden Wählerevidenzlisten anzufordern, die von den Kommunen laut Gemeindeordnung bereitgestellt werden müssen. Gerade dieser Verpflichtung hat sich Gernot Pauer im Einzelfall bewusst widersetzt. "Nicht aus politischen oder persönlichen Motiven", wie er sagt, "sondern um bewusst ein Zeichen zu setzen."
Anzeige wegen Information
Erst nach einer Beanstandung folgte er die gewünschte Liste aus. Ein anders gearteter Fall brachte ihm eine Anzeige einer Privatperson bei der Datenschutzbehörde ein. Ein Bürger beanstandete, dass im Zuge eines Behördenverfahrens notwendige Informationen zwischen den beteiligten Behörden ausgetauscht wurden. Was allerdings legitim ist. "Hier muss eine eindeutige Regelung geschaffen werden!", fordert Pauer. "Ich sehe nicht ein, mich für notwendigen und legitimen Informationsaustausch zwischen Behörden vor der Datenschutzkommission rechtfertigen zu müssen." Solche Anzeigen gehen ins Leere und bringen nur unnötigen Arbeitsaufwand für die Sachbearbeiter.
Pauer erwähnt auch das Rechtsmittel, bei der Gemeinde eine Auskunftssperre über seine eigene Person zu beantragen. Und erneut betont er den Widerspruch beim Datenschutz: "Datenschutzgrundverordnung hin oder her, die Einsicht in das Wählerverzeichnis mit persönlichen Daten kann ihnen nicht verweigert werden."
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