Gegen Eheverbot geklagt

Gemeinsame Kinder ja, Eheschließung nein. Die Beschwerdeführerinnen sehen darin einen Widerspruch. | Foto: Symbolfoto: Archiv/mangostock/Fotolia
  • Gemeinsame Kinder ja, Eheschließung nein. Die Beschwerdeführerinnen sehen darin einen Widerspruch.
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BRAUNAU (ah). Im Jahr 2012 haben zwei Frauen aus dem Bezirk eine eingetragene Partnerschaft miteinander geschlossen. Um der Ernsthaftigkeit ihrer Partnerschaft Nachdruck zu verleihen, wollten sie nun heiraten. Zudem würde mit einer Ehe das gemeinsame Kind nicht mehr als unehelich gelten. Ihrer Meinung nach, würden eingetragene Partner in mehrfacher Hinsicht nicht die gleichen Rechte genießen wie Ehepartner. Zudem würde die geltende Beschränkung der Ehe auf verschiedengeschlechtliche Partner nach Paragraph 44 ABGB gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichstellung und auf Nichtdiskriminierung auf Grund des Geschlechts und der sexuellen Orientierung verstoßen. Der Standesamtsverband Braunau hat den Wunsch jedoch bezugnehmend auf Paragraph 44 AGBG abgewiesen.

Beschwerde eingereicht
Dagegen haben die Damen beim Landesverwaltungsgericht Beschwerde eingelegt. Seit 1. Jänner 2016 haben in Österreich gleichgeschlechtliche Paare die gleichen Familiengründungsrechte wie verschiedengeschlechtliche Paare. Die Beschwerdeführerinnen verstehen daher nicht, warum dann die Ehe immer noch verboten ist. Das Eheverbot sei grob unsachlich und menschenrechtswidrig und sei überdies zum Nachteil der Kinder von gleichgeschlechtlichen Eltern. Die Beschwerdeführerinnen weisen darauf hin, dass die letzte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zum Eheverbot aus dem Jahr 2012 stamme. Die Situation gleichgeschlechtlicher Paare und die Frage der Ehe sei aber eben heute in keiner Weise mit jener von 2012 vergleichbar.

Österreicher sind dafür
Weiters führen die Damen ins Rennen, dass in Österreich 75 Prozent der Bevölkerung für eine Verehelichung gleichgeschlechtlicher Partner seien. Die Frauen betonen, dass es maßgeblich um das Kindeswohl gehe. „Warum darf das Kind kein eheliches Kind sein?“, wird die Frage gestellt. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist jedoch zum Ergebnis gekommen, dass die Beschwerde der beiden nicht berechtigt ist. Der angefochtene Bescheid des Standesamtsverbandes Braunau stütze sich auf die derzeitige Gesetzeslage. Demnach sei eine Ehe eben nur verschiedengeschlechtlichen Partnern vorbehalten. Nächste Instanz wäre nun der Verfassungsgerichtshof. Sagen Sie uns doch, wie Sie zu der Sache stehen.

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