Rechtliche Regelungen
Privates Feuer im Garten gilt nicht als Osterfeuer
Das Abbrennen von Osterfeuern ist im Burgenland keine Sache für jedermann oder jederfrau. Nur öffentlich zugängliche Feuer dürfen als Osterfeuer am Karwochenende entfacht werden. Eine Verordnung der Landesregierung regelt die Bedingungen. Erlaubt sind Osterfeuer demnach am Abend und in der Nacht von Karfreitag auf Karsamstag oder von Karsamstag auf Ostersonntag oder von Ostersonntag auf Ostermontag. Auch jeweils am Wochenende davor und am Wochenende danach dürfen sie abgebrannt werden. Das...