Pendlerrechner 2.0 – jetzt ohne Macken
Mit der verbesserten Version des Online-Pendlerrechners verspricht das Bundesministerium für Finanzen ein fehlerfreies Tool, das auch "die schnellste Strecke der kürzesten Straßenverbindung berücksichtigt, wenn die Benützung von Massenverkehrsmitteln unzumutbar ist", erklärt Finanzstaatssekretärin Sonja Steßl.
WIEN (smw). So heißt es zum Neustart des Pendlerrechners 2.0:
"Die angenommenen PKW-Reisezeiten wurden erstreckt, um die Pendlerinnenrealität zu Hauptverkehrszeiten besser abzubilden. Sollten Hin- und Rückweg unterschiedlich sein, ist die längere Wegstrecke für die Berechnung der Pauschale maßgeblich.
Öffentlichen Verkehrsmitteln gibt die neue Version den Vorzug gegenüber Park & Ride-Kombinationen, sofern der Zeitunterschied weniger als 15 Minuten beträgt.
Zudem wurde eine Regelung für solche Fälle getroffen, in denen das Rechentool nicht anwendbar ist oder kein Ergebnis liefert. In diesen Fällen ist das Formular L 33 zu verwenden."
Die Staatssekretärin, die im Finanzministerium mit dem Bereich IT betraut ist,
bedankt sich zudem "bei allen Beamten und Beamtinnen im Haus, die eine rasche Umsetzung ermöglicht haben".
Tipps zum neuen Pendlerrechner
Der ÖAAB hat für Pendler nun die wichtigsten Tipps zusammengefasst:
1. Arbeitgeber haftet nicht für Falschangaben
Der Betrieb muss die Anträge der Bediensteten nicht auf Richtigkeit prüfen, jedoch offensichtliche Falschangaben korrigieren (z.B. falsche Adressangaben).
Gelockerte Gleitzeitvorschriften
Der Arbeitnehmer muss die Arbeitszeit nicht mehr zwangsweise der besten Öffi-Verbindung anpassen, sondern seiner tatsächlichen Arbeitszeit. Das heißt: Gibt es bei den gewählten Arbeitszeiten keine geeignete Öffi-Verbindung, dann muss das Finanzamt bzw. der Betrieb diese Tatsache auch so akzeptieren.
Einfachere Regelung für Nacht- und Wechseldienst
Pendler bzw. Teilzeitkräfte, die ständig unterschiedliche Arbeitszeiten haben, brauchen beim Pendlerrechner ihren Anspruch auf Pendlerpauschale plus Pendlereuro nicht mehr auf Monatsbasis ermitteln. In derartigen Fällen ist als Berechnungsgrundlage auch der Jahresdurchschnitt erlaubt. Es ist jenes Abfrageergebnis abzugeben, dass den überwiegenden Arbeitstagen entspricht.
Beispiel: Wer im Durchschnitt mehr als 11 Tage pro Monat arbeitet, braucht für einzelne Monate wo weniger gearbeitet wird, nicht die Ansprüche kürzen. Wenn beispielsweise an den überwiegenden Arbeitstagen keine Öffi-Verbindung besteht, dann gebührt die große Pendlerpauschale.
Richtige Vorgangsweise zum Antrag der Pendlerpauschale:
Wer die Pendlerpauschale und den Pendlereuro künftig über den Gehaltswege beziehen möchte, hat noch bis 30. September 2014 Zeit, die Abfrageergebnisse des neuen Pendlerrechners an das Lohnbüro seines Betriebes zu übermitteln.
BERICHT VOM 12. 2.2014
Sind Sie Pendler im steuerlichen Sinn? Der Online-Rechner gibt rechtsgültig Auskunft, ob Ihnen eine Pendlerpauschale inklusive des zu berücksichtigenden Penldereuros zusteht oder nicht.
WIEN (was). Seit heute ist der Pendlerrechner des Bundesministeriums für Finanzen online.
Für bis zu 500.000 Bürgeranfragen pro Tag kann rechtsverbindlich ermittelt werden, ob Anspruch auf eine allfällige Pendlerpauschale inklusive des zu berücksichtigenden Pendlereuros besteht oder nicht. Steht laut Pendlerrechner eine Pendlerpauschale und ein Pendlereuro zu, kann das Ergebnis ausgedruckt werden. Dieser Ausdruck ist für den Bezug der Förderung ab 2014 entweder beim Arbeitgeber abzugeben oder für die Einkommensteuerveranlagung des jeweiligen Jahres aufzubewahren.
Das Ministerium zeigt sich stolz über das "Musterbeispiel in Sachen Verwaltungsvereinfachung", einer "europaweit einzigartigen Umsetzung".
Mehrwert des Pendlerrechners
Mit einem Knopfdruck kann sich nun jede Bürgerin und jeder Bürger informieren, ob sie oder er im steuerlichen Sinne Pendlerin oder Pendler ist und daher von einer allfälligen Pendlerförderung profitieren kann. Dabei wird nun rechtsverbindlich Auskunft über die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz gegeben und auch festgestellt, ob dabei die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist. Der Pendlerrechner basiert auf den Wegenetzdaten der jeweiligen Infrastrukturbetreiber sowie auf den aktuellen Fahrplandaten der Verkehrsbetriebe. Unzumutbarkeit kann sich aus der persönlichen Situation des Steuerpflichtigen einerseits oder andererseits daraus ergeben, dass ein Massenbeförderungsmittel tatsächlich nicht oder nur so verkehrt, dass dabei erheblich längere Zeitdauern in Kauf genommen werden müssen.
Rechtsverbindlichkeit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Ausdruck der persönlichen Pendlerrechnerabfrage nicht nur Nachweis für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros bei der Veranlagung ist, sondern auch als amtlicher Vordruck zur Geltendmachung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros beim Arbeitgeber dient.
Zeiträume und Fristen
Der Pendlerrechner ist künftig ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden. Wenn die Lohnsteuer im Abzugswege erhoben wird, gilt die Anwendung des Pendlerrechners für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2013 enden. Auch diejenigen, die bei ihrem Arbeitgeber bereits ein Formular L34 ("Erklärung zur Berücksichtigung des Pendler-Pauschales ab 01.01.2013") abgegeben haben, müssen bis spätestens 30. Juni 2014 einen Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners beim Arbeitgeber abgeben. Für Zeiträume davor ist der Pendlerrechner nicht anzuwenden.
Der Pendlerrechner wird auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen bereitgestellt.
ZUR SACHE
Der Pendlerrechner wurde unter der Federführung des BMF und in Kooperation mit der Verkehrsauskunft Österreich (VAO) entwickelt. Mit dem Angebot des Pendlerrechners erfüllt das Bundesministerium für Finanzen seinen gesetzlichen Auftrag auf Grundlage der so genannten Pendlerverordnung, mit der die Pendlerförderung 2013 neu geregelt wurde. Die Pendlerverordnung wurde am 19. September 2013 im Bundesgesetzblatt II Nr. 276/2013 veröffentlicht. Der Pendlerrechner ist eine der darin festgelegten Maßnahmen. Weiters berücksichtigt der Pendlerrechner die rechtlichen Grundlagen im Einkommensteuergesetz (§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG, § 33 Abs. 5 Z 4 EStG), die Pendlerverordnung sowie die Lohnsteuerrichtlinien.
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