Illegale Taubenjagd im Dorf
Im Zuge einer nicht genehmigten Taubenjagd wurde in Bernhardsthal auch ein Reiher erlegt.
BERNHARDSTHAL. Die Vorgeschichte: Da das örtliche Raiffeisen-Lagerhaus noch nicht über ausreichend geschlossene Lagermöglichkeiten für Getreide verfügt, kommt es immer wieder vor, dass Tauben und Wildenten dort einen idealen Futterplatz vorfinden. Dass der Kot der Tiere zu Beanstandungen durch die Lebensmittelbehörde führt, liegt auf der Hand. Daher hat sich ein Bernhardsthaler Jagdaufseher mit einigen revierfremden Jagdkollegen der Aufgabe gestellt, die Tiere zu erlegen. Jagdleiter Alfed Ertl, der von der geplanten "Aktion" im Vorfeld nicht informiert wurde, erfuhr davon erst einen Tag später. "Ich hätte unter keinen Umständen mein Einverständnis zu dieser Taubenjagd gegeben. Dass sich das Lagerhaus im Ortsgebiet befindet, kommt noch erschwerend dazu", erklärt Ertl.
Laut Aussagen von Anrainern sollen über Stunden mehrere Hundert Schrotschüsse gefallen sein. Überdies wurden am Tag darauf noch verletzte Tiere gefunden. "Ich habe dem Schützen nahegelegt, bei der BH Mistelbach Selbstanzeige zu machen", sagt Ertl. "Als Jagdaufseher bin ich gesetzlich dazu verpflichtet, Jagdübertretungen zu melden. Da der Jäger meiner Aufforderung nicht nachkam, musste ich diesen Schritt tun und erstattete Anzeige bei der Polizeiinspektion Bernhardsthal."
Durch widersprüchliche Zeugenaussagen sind die Ermittlungen der Polizei noch im Gange. Auch die Frage, ob der erlegte Reiher absichtlich oder zufällig zu Tode kam, ist noch nicht geklärt. Laut einem Polizeisprecher wird der Akt nach Abschluss der Erhebungen an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, denn die nicht ordnungsgemäße Versorgung der angeschossenen Tauben ist ein Vergehen gegen das Tierschutzgesetz.
Bezirksjägermeister Gottfried Klinghofer
"Grundsätzlich ist die Bejagung von verwilderten Haustauben zulässig, sobald diese Tauben keinen Eigentümer haben und die Bejagung zur Schadensvermeidung (z.B. Fraßschäden, Verkotung) dienlich ist. Es gilt aber, dass in verbautem Gebiet die Jagd laut Gesetzgeber zu ruhen hat. Reiher dürfen laut Graureiher- und Kormoranverordnung, geregelt im Nö. Landesjagdgesetz, nur in der Nähe von Fischgewässern, Fischzuchtanlagen bzw. Fischteichen zum Schutze der Fischzucht jeweils ab dem 16. August erlegt werden. Ist dies nicht zutreffend, ist der Abschuss von Grau- und Fischreihern unzulässig und verboten.
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