Regelung im Sicherheitspolizeigesetz
Schüler mit Paintball-Pistole: Nun droht Kostenersatz für 150 Polizisten im Einsatz

- Die Polizei wurde per Notruf alarmiert: Sie rückte am Montag in der Berufsschule Mollardgasse zu einem Großeinsatz aus, konnte aber später Entwarnung geben.
- Foto: Foto: Karl Ettinger
- hochgeladen von Karl Ettinger
Die Aktion sorgte für Bestürzung, Kopfschütteln und viel Aufsehen, auch wenn sie letztlich glimpflich endete. Dem 17jährigen Schüler (beziehungsweise den Erziehungsberechtigten) droht allerdings ein Nachspiel. Denn am Montag wurde der Jugendliche in der Berufsschule Mollardgasse im sechsten Bezirk nach einem Polizeieinsatz mit einem Paintball-Markierer, einer Druckluftwaffe für Paintballspiele, geschnappt. Das Sicherheitspolizeigesetz bietet, wie in der Landespolizeidirektion Wien erläutert wird, die Handhabe für eine Ersatzpflicht der Kosten. Bei dem Polizeieinsatz waren immerhin "150 Beamte im Einsatz", teilte die Landespolizeidirektion auf Anfrage mit.
Der Großeinsatz, bei dem auch Mitglieder der Spezialeinheiten der Cobra und Wega samt Panzerwagen ausgerückt waren, war erfolgt, nachdem ein unbeteiligter Schüler einen scheinbar bewaffneten Burschen gesehen und den Notruf gewählt hatte, wie die Wiener Polizei erklärte. Nach einer Durchsuchung des Schulgebäudes konnte erfreulicherweise Entwarnung gegeben werden. Der 17Jährige hat laut Polizei bei der Einvernahme wissen lassen, er habe die Waffe "zur Selbstverteidigung" mitgetragen. Die aktuelle Debatte über Gewalt an den Schulen wurde allerdings weiter angeheizt.
Jeder Fall auf Kostenersatz wird individuell geprüft
Ein - teures - Nachspiel droht. "Rechtlich gibt es durchaus eine Handhabe gegen dieses Verhalten, sowohl verwaltungsrechtlich, als auch strafrechtlich", heißt es in der Wiener Landespolizeidirektion. Wichtig sei aber: "Jeder Fall ist individuell zu prüfen, Pauschalaussagen können nicht getroffen werden."
Eine rechtliche Handhabe wird durch das Sicherheitspolizeigesetz geliefert. "Explizit bezieht sich die Kostenersatzpflicht in diesem Fall auf die grob fahrlässige Herbeiführung eines Einsatzes gemäß §92a Sicherheitspolizeigesetz", wird in der Landespolizeidirektion auf Anfrage mitgeteilt. Die Störung der öffentlichen Ordnung gilt als Verwaltungsübertretung. Das grundlose Auslösen eines Polizeieinsatzes werde in der Lehre nach dem Sicherheitspolizeigesetz als solche betrachtet, heißt es weiter zur Erläuterung. Allerdings sei eben jeder Fall einzeln zu prüfen, wird bekräftigt.
Keine Gesamtstatistik über Fälle von Kostenersatzpflicht
Eine Gesamtstatistik - etwa für das Vorjahr - bezüglich der Kostenersatzpflicht nach Polizeieinsätzen gemäß Sicherheitspolizeigesetz liege nicht auf, wird darüber hinaus von der Pressestelle der Wiener Landespolizeidirektion mitgeteilt. Gleiches gelte auch bezüglich einer Gesamtsumme für Kostenersatzpflichten.
Wie geht es nach dem Großeinsatz der Polizei mit 150 Beamten in der Berufsschule Mollardgasse weiter? "Im speziellen Fall wird der betroffenen Person in weiterer Folge ein Bescheid zugestellt. Im Bescheid findet sich am Ende eine Rechtsmittelbelehrung. Daraus ergibt sich, binnen welcher Frist die Möglichkeit der Beschwerde besteht beziehungsweise wann der angegebene Betrag zu entrichten ist", lautet die Auskunft der Landespolizeidirektion. In der Regel betrage diese Frist vier Wochen, sie könne aber auch kürzer oder länger sein.
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