Die Autofahrer sind oft im Unrecht!

Die Rennradfahrer: Vielen Autofahrern sind sie ein Dorn im Auge und doch sind sie meistens im Recht | Foto: KK/Pixabay
  • Die Rennradfahrer: Vielen Autofahrern sind sie ein Dorn im Auge und doch sind sie meistens im Recht
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BEZIRK FELDKIRCHEN (stp). Immer wieder trifft man als Autofahrer auf den heimischen Straßen auf Rennradfahrer. Aber wie sieht die Rechtslage eigentlich aus und was dürfen die Zweiräder im Straßenverkehr? Wir haben bei Polizei-Chefinspektor Arnold Haberl nachgefragt.

Rennräder klar definiert

Laut Definition sind Rennräder Fahrräder mit maximal 12 kg und einem vorhandenen Rennlenker. Weiters müssen die Felgen einen bestimmten Durchmesser bzw. eine bestimmte Breite haben. Trifft dies zu, gelten für sie im Straßenverkehr andere Regeln als für "normale" Fahrräder, erklärt Haberl: "Sie müssen – entgegen den Erwartungen – weder mit Licht, noch Seitenstrahlern ausgerüstet sein. Allerdings darf man mit einem Rennrad nur bei Tageslicht und guter Sicht fahren." Dennoch rät der Polizist auch den Rennradfahrern, die Ausrüstung immer anzubringen.

Keine "Radwegpflicht"

Eine der größten Streitfragen zwischen Auto- und Radfahrer ist wohl jene, ob Rennradfahrer einen vorhandenen Radweg benutzen müssen. Die Antwort ist laut Haberl eindeutig: "Sie dürfen den Radweg benützen, müssen aber nicht." Die Erklärung: Da sie oft mit hoher Geschwindigkeit unterwegs sind, würden sie andere Verkehrsteilnehmer am Radweg (Kinder, Skater, usw.) eher gefährden als den Verkehr auf der Straße.

Zu Trainingszwecken darf auf den Straßen auch nebeneinander gefahren werden, was jedoch nicht leicht zu definieren ist. "Man muss bei keinem Verein sein. Auch spezielle Lizenz gibt es keine. Daher ist es schwer zu überprüfen, was eine Trainingsfahrt ist", schildert Arnold Haberl.

Sogwirkung beim Überholen bringt Gefahr

Wozu Autofahrer jedoch verpflichtet sind, ist ein nötiger Abstand beim Überholen von Radfahrern. "Wenn man zu nahe überholt, entsteht eine enorme Sogwirkung, die zu schweren Stürzen führen kann", erklärt Haberl den Grund. Auch bei roten Ampel gilt es auf Fahrräder zu achten erklärt der Chef-Inspektor: "Radfahrer dürfen an den Autos rechts vorbei bis zur Haltelinie fahren. Daher gilt beim Rechtsabbiegen große Vorsicht - vor allem für LKW's, da die Radfahrer dann meist im toten Winkel stehen.

Alkohol-Limit

Abgesehen von den Rennradfahrern, gibt es auch für den "Alltagsfahrer" einiges zu beachten. Wie beim Auto gibt es auch beim Fahrradfahren ein Alkohol-Limit. Ab 0,8 Promille ist das Lenken eines Fahrrades verboten. Hält man sich nicht daran, kann man mit den gleichen Strafen wie mit einem KFZ rechnen – bis hin zum Führerschein-Entzug.

50 Euro fürs Telefonieren

Auch das Fahren auf Gehwegen ist logischerweise streng verboten. Strafen bis zu 36 Euro per Strafmandat vor Ort sind bei einem Vergehen möglich. Fürs Telefonieren am Fahrrad zahlt man 50 Euro. Passiert etwa ein Unfall, gibt es eine Anzeige an die Behörde. Dementsprechend kann auch der Strafrahmen dann deutlich höher ausfallen.

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