Gesetz für Zeltfeste hat Löcher!
Feuerwehr fand Möglichkeit, wie man Veranstaltungsgesetz und Gewerbeordnung austricksen kann.
RETZ (ae). Laut der Gewerbeordnung des Bundes dürfen gemeinnützige Vereine und Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Feuerwehren) an drei Tagen im Jahr Veranstaltungen abhalten; ohne dabei die sonst üblichen Bestimmungen des Gewerbe- und Abgabenrechtes einhalten zu müssen. Voraussetzung dafür ist, dass die Mitarbeiter der Veranstaltung Mitglieder, deren Ehepartner, Eltern und Kinder sind, und dass der Verwendungszweck des eingenommenen Geldes bereits in der Ankündigung des Festes erwähnt wird. So weit, so gut. Aber was macht man, wenn man seine drei Tage schon ausgeschöpft hat, aber gerne noch ein Fest abhalten würde?
Schlupfloch im Gesetz gefunden
Die Feuerwehr Retz hat einen Ausweg gefunden: Sie hat die Feuerwehr Heufurth dazu eingeladen, in Retz ein Fest zu veranstalten, weil diese kleine FF noch alle drei Tage frei hatte. Ein Vorgehen, das nicht allen gefallen hat und auch zu einer Anzeige des Bündnis der Gastronomie Österreichs (BDGA) geführt hat. Letzteres allerdings nur, weil die Veranstaltung zu spät angemeldet wurde. Dagegen, dass die FF Heufurth ihr Fest nach Retz ausgelagert hat, gibt es keine Rechtsmittel, wie Bezirkshauptmann Stefan Grusch erläutert: „Die entsprechenden Gesetze und Verordnungen sagen nur aus, dass gemeinnützige Organisationen und Vereine an drei von vier Tagen im Jahr ohne die sonst üblichen Auflagen gastgewerblich tätig werden dürfen. Örtliche Bindung steht in den Vorschriften keine. Wenn das die Feuerwehr Heufurth in Retz mit ihrer eigenen Organisation gemacht hat, dann deckt das der Gesetzgeber.“
Ein rechtliches Schlupfloch, das noch einiges auslösen könnte. So könnten zum Beispiel Vereine aus einer kleinen Gemeinde auf die Idee kommen, ihr Drei-Tage-Fest in die Bezirkshauptstadt zu verlegen, weil es da ja viel mehr Publikum und damit Einnahmemöglichkeiten gibt. Mit dem Effekt, dass dann zum Beispiel in der Stadt Hollabrunn jede Woche ein Fest stattfindet und in den ländlichen Gemeinden keines mehr. Nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber diese Entwicklung gewollt hat.
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