Abschreckung für die Kleinen
Kleine Verköstiger machen bei Festen nicht mehr mit, weil sich der Aufwand nicht lohnt.
BEZIRK (jm). Empfindliche Einbußen müssen Veranstalter von Brauchtumsfesten aufgrund der Registrierkassenpflicht hinnehmen. Beim Hüatagang in Jetzelsdorf hat etwa die Hälfte der Winzer nicht mehr aufgesperrt, weil sich die Investition in eine neue, größere Registrierkasse nicht mehr rentierte. Wir sprachen mit Veranstaltern von Brauchtumsfesten, inwieweit sich die Registrierkasse auf ihre Festplanung auswirkt.
Der Retzer Tourismusobmann Reinhold Griebler sieht in seinem Bereich, dem Weinlesefest oder dem Reblaus-Express, keine Probleme. Die Ausschenker oder Verköstiger sind aber nicht nur für ein bis zwei Tage im Einsatz, sondern mehrere Tage im Jahr. „Einige haben sogar die Konzessionsprüfung nachgemacht“, so Griebler, „und wir haben mit der Gewerbeabteilung der BH und dem Finanzamt alles durchbesprochen, sodass es bis jetzt keine Beanstandungen gegeben hat“. „Bei der Planung des Kürbisfestes in Obermarkersdorf haben uns BH und ein Steuerberater die rechtlichen Informationen gegeben und manche kleinere Verköstiger haben sich gastronomische Partner gesucht“, berichtet Martin Mühlberger vom Kürbisfestteam.
Verständnis für Demotivierte
Der Haugsdorfer Bürgermeister Andreas Sedlmayer hat durchaus Verständnis dafür, dass sich manche Betriebe beim Jetzelsdorfer Hüatagang das Aufsperren überlegt haben. „Es sind kleine Betriebe, die bisher mit den neuen Bestimmungen nichts zu tun hatten und nicht für zwei Tage mehrere hundert Euro in eine Registrierkasse investieren wollen“, so der Ortschef.
Zettel, die keiner haben will
„Beim eintägigen Zellerndorfer Kürbisfest ist die Zahl der Verköstiger gleich geblieben“, erklärt Cornelia Schönhofer vom Kürbisfestkomitee. „Es ist auch nicht so wie bei einem Feuerwehrfest, wo alles über eine Kasse läuft, sondern jeder Verköstiger regelt das für sich.“ Schönhofer findet die Anschaffung und die Bedienung der Registrierkasse aufwändig und unwirtschaftlich, wenn sie nur für einen Tag gebraucht wird. „Es muss jemand das Gerät programmieren und den ganzen Tag dabei stehen, um die vorgeschriebenen Zettel auszudrucken, die sich ohnedies kaum jemand nimmt“, so Schönhofer.
Zur Sache:
Die wichtigsten Erleichterungen: Erzielen Unternehmen einen Teil ihrer Umsätze außerhalb von festen Räumlichkeiten, werden diese Umsätze von der Registrierkassenpflicht ausgenommen. Für diese Umsätze entfällt auch die Belegerteilungspflicht. Falls diese Voraussetzungen nicht zutreffen (z. B. Umsatz teilweise im Weinkeller, teilweise im Freien vor dem Keller), kann die Erleichterung für mobile Gruppen in Anspruch genommen werden. Dies bedeutet, dass zwar ein (händischer) Beleg auszustellen ist, jedoch die Erfassung in der Registrierkasse im Nachhinein am Betriebssitz erfolgen kann. Für Buschenschank-Umsätze, soweit sie innerhalb von 14 Öffnungstagen im Kalenderjahr erzielt werden und einen Jahresumsatz von 30.000 Euro nicht überschreiten, entfällt sowohl die Registrierkassen- als auch die Belegerteilungspflicht.
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