Pflegeleistungen im Erbrecht
Eine der wesentlichen Neuerungen der bereits beschlossenen und am 1. 1. 2017 in Kraft tretenden Erbrechtsreform ist die Einführung des sogenannten "Pflegevermächtnisses".
Bis jetzt konnten Pflegeleistungen, die man dem Verstorbenen erbracht hat, kaum berücksichtigt werden. Natürlich kann man sagen, dass der Gepflegte dem Pfleger ja als Dank jederzeit eine Leistung erbringen oder dies testamentarisch vorsehen kann. Allzu oft wurde davon jedoch nicht Gebrauch gemacht und die Personen, die jemanden gepflegt hatten, gingen leer aus.
Dies wurde vom Gesetzgeber als unbefriedigend empfunden und aus diesem Grund wird es ab nächstem Jahr das sogenannte "Pflegevermächtnis" geben. Der diesbezügliche Gesetzestext (§ 677 Absatz 1 ABGB in der neuen Fassung) lautet: "Einer dem Verstorbenen nahe stehenden Person, die diesen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate in nicht bloß geringfügigem Ausmaß gepflegt hat, gebührt dafür ein gesetzliches Vermächtnis, soweit nicht eine Zuwendung gewährt oder ein Entgelt vereinbart wurde."
Begriffserklärung
1. "Nahestehende Person": Nicht jedem, der den Verstorbenen gepflegt hat, steht eine Abgeltung zu, sondern nur nahestehenden Personen. Darunter fallen etwa Ehegatte, Lebensgefährte, Kinder, Enkelkinder, Eltern, Geschwister, Stiefkinder, Schwiegerkinder, gleichgeschlechtliche Partner (sofern sie in einer eingetragenen Partnerschaft leben).
Warum steht anderen Personen keine Entschädigung zu? Der Gesetzgeber hat befürchtet, dass familienfremde Personen vielleicht nur wegen der Aussicht auf Entschädigung jemand pflegen könnten.
2. "Mindestens sechsmonatige Pflege in den letzten drei Jahren": Die Pflege muss jedoch nicht sechs Monate ununterbrochen erfolgt sein, es kann dazwischen auch eine Pause geben, zum Beispiel Urlaub oder Krankenhausaufenthalt. Die Entschädigung kann für höchstens drei Jahre in Anspruch genommen werden.
3. "Nicht bloß geringfügige Pflege": Es ist anzunehmen, dass damit eine Pflege im Ausmaß von mehr als 20 Stunden im Monat gemeint ist.
4. "Pflegebedürftigkeit": Dies ist dann der Fall, wenn die Person ohne die Pflege physisch oder psychisch verwahrlosen würde. Eine Person zu pflegen, obwohl diese noch gut selbst zurechtkommt, begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
5. "Gesetzliches Vermächtnis": Der Anspruch auf Entschädigung ist unabhängig davon, ob der Verstorbene ein Testament gemacht hat oder nicht.
Ein Anspruch besteht, wenn der Pflegende im Testament mit einer Zuwendung bedacht wurde (bei einer zu geringen Zuwendung kann möglicherweise ein Differenzanspruch geltend gemacht werden), oder wenn die Pflege entgeltlich erfolgte, das heißt der Pflegende ohnehin laufend ein Entgelt bekam. Ebenfalls besteht Anspruch auf Entschädigung, wenn von vornherein vereinbart wurde, dass die Pflege unentgeltlich erfolgen soll.
Quelle: Notar Wolfgang Bäuml
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