Bgld. Baugesetz – zeitgemäß, bürgernah und effizient???? Nur Ärger auf beiden Seiten!!

- hochgeladen von Werner Huf
Neues Bgld. Baugesetz: keine Verbesserungen für BürgerInnen und Gemeinden!!!!
Der Landtag hat das neue burgenländische Baugesetz beschlossen, das rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft tritt. Auf Initiative der SPÖ wurde seit 2010 über eine Reform verhandelt und dabei das gesamte Baurecht auf Verbesserungsmöglichkeiten überprüft. „Das neue Baurecht wird bürgerfreundlicher und ökologischer. Es bringt deutliche Vorteile für die Bevölkerung, eine finanzielle Entlastung der Gemeinden und mehr Rechtssicherheit für BürgermeisterInnen, sagen die beschließenden Politiker!
Doch wie sieht die Praxis aus – Veränderung des Verwendungszweckes § 17:
Im meinem eigenen Haus habe ich in einem baubehördlich genehmigten Kellerraum einen Teppich verlegt, die Wände neu ausgemalt und Möbel (Computerraum) hineingestellt. Dadurch hat sich nach dem § 17 des Bgld. Baugesetzes der Verwendungszweck geändert. Daher muss man nach diesem Gesetz, bei der Gemeinde eine Bauanzeige mit allen Unterlagen, wie Einreichplan und Baubeschreibung von einem dazu befugten Planverfasser, einbringen.
In einem kleinen, baubehördlich genehmigten Kellerraum, habe ich bei vorhandenem Kanal- und Wasseranschluss, sowie einer Entlüftungsvorrichtung den Raum verfliest, ein WC und eine Dusche installiert. Hier gilt das gleiche Prozedere, nämlich wieder einen Einreichplan mit Baubeschreibung vom befugten Planverfasser (Änderung des Verwendungszweckes) und bei der Gemeinde nach § 17 einreichen.
Einreichplan und Bauplan von einem befugten Planverfasser erstellt, verursachen überflüssige Kosten für den Besitzer. Diese Unterlagen benötigt die Gemeinde als Baubehörde I. Instanz zur Beurteilung von baupolizeilichem Interesse.
Es wurden keine baulichen Maßnahmen durchgeführt, d.h. etwa Zwischenwände aufgestellt. Das Errichten einer Zwischenwand (Raumteilung) ist schon eine Veränderung des Verwendungszweckes im Bgld. Baugesetz. Wenn ein baubehördlich genehmigter Kellerraum verfliest wird, mit einem Parkettboden ausgelegt wird und Möbel in den Räumlichkeiten aufgestellt werden, ist das eine Änderung des Verwendungszweckes und nach § 17 zur Genehmigung einzureichen, die Nachbarn haben darüberhinaus im Umkreis von 15 m zuzustimmen, ansonsten wird es ein großes Verfahren nach § 18.
Ortsüblich ist auch die Errichtung eines mit Möbel ausgestatteten Raumes als Raucherzimmer oder ein Stüberl im Keller. Diese Einrichtungen müssten ebenfalls der Gemeinde mittels Bauanzeige nach § 17 des Bgld. Baugesetz gemeldet werden.
Das nennen die beschließenden Politiker bürgerfreundlich und finanziell entlastend für die BürgerInnen ??????
Diese kleinen Bauvorhaben könnten nach dem Bgld. Baugesetz auch mit eigenen Skizzen und Beschreibungen der Gemeinde belegt werden, die BM verlangen aber diese Unterlagen ausschließlich von befugten Planverfassern und versagen ansonsten die Genehmigungen.
Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz – Entscheidungskompetenz – Gleicher als Gleich?????
Jeder BM kann als Baubehörde I. Instanz entscheiden welche Unterlagen ausreichend sind, nämlich jene vom kostenpflichtigen Planverfasser erstellt oder eigene Bauzeichnungen mit Baubeschreibung vom Bauwerber selbst verfasst.
In vielen Einfamilienhäusern werden bauliche Veränderungen im Laufe von Jahren und Jahrzenten durchgeführt, ohne dass es darüber eine Bauanzeige gab. Selbst nach einer Kanalnachschau, als die Baubehörde die Veränderungen feststellte wurde nichts beanstandet. Oft sind dabei 30 - 40 Jahre vergangen, jetzt haben die Bewohner mit Strafanzeigen und Strafzahlungen zu kämpfen!
Der BgM entscheidet nach Gutdünken, Freunde bekommen nach § 16 ein geringfügiges Bauvorhaben obwohl ein § 18 er Verfahren erforderlich wäre, andere Bürger für von vornherein ein § 18 er Verfahren für ein eindeutig § 16 geringfügiges Bauvorhaben.
Daher ist eine Novellierung bereits überfällig. Die Verwaltung sollte vereinfacht werden, Bürokratieabbau nicht -aufbau.
Gemeindepolitik Großhöflein >>>>
Werner Huf
UWGR der
MG Großhöflein
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