12-Jährige sexuell missbraucht
Ziersdorfer Ex-Gemeinderat (SPÖ) stand vor Korneuburger Richter
(mr). Das Strafverfahren vor einem Korneuburger Schöffensenat fand zum Großteil unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Öffentlich waren nur der Anklagevortrag, die Plädoyers und die Urteilsverkündung. Nach der Urteilsbegründung nahm das Gericht als erwiesen an, dass der Angeklagte zwischen September 2012 und Anfang Jänner 2013 eine (zu Beginn des Deliktszeitraumes 12-jährige) Wiener Schülerin sexuell missbraucht hat. Diese besuchte häufig an Wochenenden ihre Großeltern, die in unmittelbarer Nähe des Angeklagten wohnen.
Die Liebe zu Pferden
Der Angeklagte hielt auf seinem Grund Pferde, über Wunsch der Schülerin und Vermittlung der Großeltern half sie dem Angeklagten zunächst bei der Betreuung der Tiere. Die Liebe zu Pferden wandelte sich alsbald zur verbotenen Liebe zwischen einem Erwachsenen und einer 12-Jährigen. Der konkrete Tatvorwurf geht dahin, dass er das Mädchen in zahlreichen Angriffen im Brust- und Schambereich teils ober, teils unter der Bekleidung betastet und gestreichelt hat. Bemerkenswert die Ausführungen des vorsitzenden Richters Franz Furtner, der in der Urteilsbegründung hervorhob, dass der Angeklagte der Schülerin in 6.261 (!) SMS in „rüder Form“ seine sexuellen Fantasien mitgeteilt hat. Dem Treiben setzte ihre Mutter ein jähes Ende, nachdem sie im (vom Angeklagten geschenkten) Handy auf SMS mit sexbezogenem Inhalt gestoßen war. Über den Mann, für den die Unschuldsvermutung gilt, wurde am 31.1.2013 die Untersuchungshaft verhängt, aus der er jedoch am 15.2. wieder entlassen wurde.
Geld- und Freiheitsstrafe
Der weitgehend geständige Sünder kam mit einem blauen Auge davon: Er nahm die Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe von 7.200 Euro in Kombination mit einer 14-monatigen, für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzten, Haftstrafe nach Rücksprache mit seinem Verteidiger Robert Zauchinger an. Staatsanwältin Petra Fritz nahm drei Tage Bedenkzeit in Anspruch. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, es gilt die Unschuldsvermutung.
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