Streichungen aus der Wählerevidenz
Zweitwohnsitzer sind bei NÖ Landtagswahl nur bei Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes wahlberechtigt.
BEZIRK (jm). Das Wahlrecht bei Landtags- und Gemeinderatswahlen wurde vom NÖ Landtag novelliert und brachte einige Streichungen aus der Wählerevidenz von Zweitwohnsitzern.„Das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ist die Grundvoraussetzung für das Wahlrecht bei Landtags- und/oder Gemeinderatswahlen bzw. für die Eintragung in die Wählerevidenz“, erklärt Daniel Wöhrer vom Stadtamt Retz.
„Ab 1. Juli 2017 müssen nun Personen bei der Anmeldung eines Zweitwohnsitzes an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zur Beurteilung des ordentlichen Wohnsitzes mitwirken und ein Wählerevidenzblatt ausfüllen“, so Daniel Wöhrer abschließend.
366 aus Wählerevidenz gestrichen
Die Stadtgemeinde Retz hat alle Nebenwohnsitzer, das sind 852 Personen, angeschrieben. 460 Formulare sind retour gekommen, 392 Formulare sind trotz zweimaligen Anschreibens nicht retour gekommen. Daher wurden 366 Personen aus der Wählerevidenz gestrichen. Die Streichung erfolgte bei 42 aufgrund der Beurteilung durch Bgm. Helmut Koch. Kriterien waren: kein ordentlicher Wohnsitz, zu geringe Aufenthaltszeit etc. Das war am abgegebenen Formular ersichtlich. 324 wurden aufgrund des nicht abgegebenen Formulars aus der Wählerevidenz gestrichen.
98 verzichteten freiwillig
Diese 366 Personen haben eine Verständigung über die Streichung bekommen. Darin befindet sich auch ein Hinweis, dass die Möglichkeit besteht, sich noch in die Landeswählerevidenz „hineinzureklamieren“. 98 Personen haben sich in der Zwischenzeit freiwillig abgemeldet oder umgemeldet oder haben auf das Wahlrecht verzichtet. Nahezu unverändert blieb das Wählerverzeichnis in der Marktgemeinde Zellerndorf. Bürgermeister Markus Baier: „Ich musste bei den rund 600 Zweitwohnsitzern keine Streichung vornehmen, eine Handvoll hat freiwillig auf das Wahlrecht verzichtet.“
LAbg. Hogl: War notwendig
LAbg. Richard Hogl ist der Meinung, dass die Neuregelung keinen Einfluss auf das Wahlergebnis haben wird. „Es wurde kein Zweitwohnsitzer willkürlich gestrichen, sondern es wurde mit allen Kontakt aufgenommen. Einige Zweitwohnsitzer aus der Marktgemeinde Wullersdorf haben eine Streichung verlangt. Wer tatsächlich Interesse gezeigt hat, wird auch weiterhin wählen können“, so Hogl.
NR Lausch begrüßt Änderung
„Wir Freiheitlichen haben diese neue Regelung für Zweitwohnsitzer schon immer gefordert“, erklärt NR Christian Lausch im Gespräch mit den Bezirksblättern. „Sie wird mehr Gerechtigkeit bringen und der Wählerwille wird sich im Wahlergebnis widerspiegeln.“
Zur Sache:
• Der NÖ Landtag hat am 22. Juni 2017 eine Novelle des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes beschlossen, mit der ab 1. Juli 2017 Änderungen für „Zweitwohnsitzer“ in Kraft getreten sind.
• Das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ist die Grundvoraussetzung für das Wahlrecht bei Landtags- und/oder Gemeinderatswahlen bzw. für die Eintragung in die Wählerevidenz. Ab 1. Juli 2017 müssen nun Personen bei der Anmeldung eines Zweitwohnsitzes an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zur Beurteilung des ordentlichen Wohnsitzes mitwirken und ein Wählerevidenzblatt ausfüllen. Die Behörde hat aufgrund dieser Daten und allfälliger weiterer Erhebungen festzustellen, ob ein ordentlicher Wohnsitz für Landtags- und Gemeinderatswahlen vorliegt oder nicht.
Aktiv wahlberechtigt bei einer NÖ Landtagswahl sind Österreicher-Innen, wenn sie spätestens am Tag der Landtagswahl das 16. Lebensjahr vollenden. Für die NÖ Landtagswahl ist das NÖ Landesgebiet in 20 Wahlkreise eingeteilt, 56 Abgeordnete sind zu wählen.
Aufgrund des Ergebnisses der Volkszählung vom 31. Oktober 2011 werden im Wahlkreis Hollabrunn zwei Mandate vergeben.
Kommentare
Du möchtest kommentieren?
Du möchtest zur Diskussion beitragen? Melde Dich an, um Kommentare zu verfassen.