Ab Juli 2018: „Erwachsenenvertreter“ ersetzen Sachwalter

Schon rechtzeitig eine Person, der sie vertrauen, zum Vorsorgebevollmächtigen machen. | Foto: pixabay
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Mit dem genannten Gesetz wird das System der Rechtsfürsorge für schutzbedürftige Erwachsene reformiert. Grundgedanke dabei ist, den betroffenen Menschen trotz ihrer Beeinträchtigung so weit wie möglich die Autonomie, also Selbstbestimmtheit bei ihren Handlungen und Entscheidungen zu belassen.
Das hört sich gut an, wie weit dieses Ziel erreicht werden kann, ist aber eine andere Frage. Auch der Sachwalter ist ja zum Schutz derjenigen bestellt, die auf Grund psychischer Mängel, etwa Demenz, nicht in der Lage sind, selbständig zu entscheiden, oder bei denen die Gefahr besteht, dass sie sich mit ihren Entscheidungen selbst schaden.
Zu beachten ist, dass es in diesem Zusammenhang immer um den Schutz von Personen mit psychischen Beeinträchtigungen geht, nicht also um Personen mit körperlichen Einschränkungen, zum Beispiel eingeschränkte Mobilität.

Keine Sachwalter mehr

Es wird also ab Juli 2018 keine Sachwalter mehr geben, sondern sogenannte „Erwachsenenvertreter“. Offenbar ist der Begriff des Sachwalters bereits zu diskriminierend geworden, so wie ja seinerzeit der Begriff „Kurator“ aus Diskriminierungsgründen durch den des Sachwalters ersetzt worden ist (in einigen Fällen, zum, Beispiel bei Personen unbekannten Aufenthaltes, gibt es noch immer einen Kurator).
Wie auch immer, es wird, so wie es heute gute und schlechte Sachwalter gibt, künftig gute und schlechte Erwachsenenvertreter geben. Die Bezeichnung wird nichts daran ändern, ob jemand die ihm anvertraute Obsorge gewissenhaft und verantwortlich ausübt, oder nicht.
Die derzeitigen Sachwalter werden künftig automatisch „Erwachsenenvertreter“ heißen. Die Gerichte haben die bestehenden Sachwalterschaftsverfahren in Erwachsenenvertretungsverfahren umzuwandeln. Es bleibt dabei, dass die künftigen Erwachsenenvertreter, so wie derzeit die Sachwalter, von dem je nach Wohnort des Schutzbedürftigen zuständigen Bezirksgericht bestellt werden. Das bedeutet aber: Bis Juli 2018 erhalten Personen, die zu ihrem Schutz vertreten werden müssen, noch einen Sachwalter.

Vorsorgevollmachten bleiben weiterhin bestehen

Will man sichergehen, dass man im Falle eingeschränkter Handlungsfähigkeit keinen Sachwalter (derzeit) oder gerichtlichen Erwachsenenvertreter (künftig) erhält, so kann man sich, wie bisher, eine Person seines Vertrauens aussuchen und mit ihr eine Vorsorgevollmacht abschließen. Nur dann ist sichergestellt, dass man von niemand anderem, ob er jetzt Sachwalter oder Erwachsenenvertreter genannt wird, vertreten wird.
Vorsorgevollmachten sind daher nach wie vor die beste Möglichkeit, sowohl für die Partei als auch für die Gerichte, Aufwand zu sparen. Ein Sachwalter beziehungsweise Erwachsenenvertreter muss sich nämlich grundsätzlich alle seine beabsichtigen Entscheidungen vom Gericht genehmigen lassen und muss über die Einnahmen und Ausgaben, die seinen Pflegebefohlenen betreffen, Rechnung legen. Beides würde durch die Errichtung einer Vorsorgevollmacht wegfallen.

Die Patientenverfügung

Sollte die Errichtung einer Vorsorgevollmacht nicht möglich sein, weil man keine geeignete Vertrauensperson seiner Wahl hat, kann man zumindest für den gesundheitlichen Bereich, mittels einer Patientenverfügung, vorsorgen. Diese verhindert zwar nicht die Bestellung eines Sachwalters beziehungsweise Erwachsenenvertreters, stellt aber für den medizinischen Bereich sicher, dass keine Behandlungen vorgenommen werden, die der Patient nicht möchte.
Errichtet man jedoch eine Vorsorgevollmacht, ist eine zusätzliche Patientenverfügung an sich nicht notwendig, weil ja die bevollmächtigte Person auch in medizinischen Angelegenheiten entscheiden darf. Es bleibt aber jedermann unbenommen, beides zu errichten.

Schon rechtzeitig eine Person, der sie vertrauen, zum Vorsorgebevollmächtigen machen. | Foto: pixabay
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