Herbstzeit ist Erntezeit

- NÖGKK Service Center-Leiter Bernhard Rauner weiß über das Thema "Erntehelfer" Bescheid.
- Foto: NÖGKK
- hochgeladen von Sandra Schütz
Das bedeutet viel und harte Arbeit auf den heimischen Felder.
BEZIRK KORNEUBURG. Einige Betriebe holen sich Unterstützung durch Erntehelfer. Was muss man jedoch beachten, wenn man sich Hilfskräfte bei der Ernte holt? Welche Bewilligungen und Anmeldeformulare sind einzuhalten? Diese und ähnliche Fragen werden an die Fachleute der NÖ Gebietskrankenkasse (NÖGKK) zur Zeit oft gestellt.
"Wer Erntehelfer aus Drittstaaten beschäftigen will, muss eine Bewilligung beim AMS beantragen. Denn Erntehelfer sind laut Gesetz Fremde, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind und denen eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz im Reisedokument mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Wochen erteilt wurde", erklärt NÖGKK-Service-Center-Leiter Bernhard Rauner.
Aus Sicht der Sozialversicherung gelten derartige Erntehelfer als Dienstnehmer – sie sind kranken-, unfall- und arbeitslosenversichert, jedoch von der Pensionsversicherung ausgenommen.
Arbeitsmarktöffnung
"Durch die Öffnung des Arbeitsmarktes in den letzten Jahren gilt für Arbeitnehmer aus Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit", erklärt Rauner. Folglich ist für diese Personen keine Erntehelferbewilligung mehr notwendig, sie müssen, wie österreichische Erntehelfer, entweder als landwirtschaftliche Hilfsarbeiter oder im gewerblichen Bereich als Arbeiter vollversichert werden.
"Als pensionsversicherungsfreie Erntehelfer können lediglich Personen aus Kroatien und Staatsangehörige von Drittstaaten angemeldet werden, wenn alle Voraussetzungen erfüllt werden", so Rauner.
Neben einer Beschäftigungsbewilligung vom AMS ist das Beschäftigungsausmaß entscheidend – dieses muss mindestens durchgehend 20 Wochenstunden betragen. Eine geringfügige Beschäftigung ist nicht möglich, das heißt das monatliche Entgelt muss über 405,98 Euro liegen (Geringfügigkeitsgrenze 2015).
NÖGKK-Dienstgeber-Hotline: 050899-7100, www.noedis.at
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