Änderungen 2023
Was sich im Bezirk Scheibbs im Jahr 2023 alles ändert

Arbeiterkammer-Bezirksstellenleiter Helmut Wieser informiert über die wichtigsten Änderungen im Jahr 2023. | Foto: AKNÖ/Mario Scheuchel
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Steuern, Verkehr, Wohnen und Müll: Im Jahr 2023 hält für die Bürger im Bezirk Scheibbs einige Änderungen bereit.

BEZIRK. Die Abschaffung der kalten Progression und die Valorisierung der Sozialleistungen gelten als die größten Brocken bei den Neuerungen für das Jahr 2023.

Ende der kalten Progression

"Ab 2023 wird die kalte Progression abgeschafft. Eine automatische Anpassung der Grenzwerte der Lohnsteuerstufen an die Inflation im Ausmaß von zwei Drittel ist vorgesehen. Basis für die Berechnung der bevorstehenden Anpassung war die durchschnittliche Teuerungsrate in der Höhe von 5,2 Prozent in Österreich zwischen Juli 2021 und Juni 2022", informiert der Bezirksstellenleiter der AKNÖ Scheibbs, Helmut Wieser.

Die beiden niedrigsten Tarifstufen werden um 6,5 Prozent angehoben. Mit der Reform startet die erste Tarifstufe erst bei 11.700 Euro. Bisher musste man ab 11.000 Euro schon Einkommenssteuern entrichten. Die zweite Tarifstufe startet bei 19.134 Euro statt wie bisher bei 18.000 Euro mit 20 Prozent.

Über die konkrete Verwendung des restlichen Drittels soll durch einen jährlichen Gesetzesbeschluss entschieden werden. Für 2023 sollen die Grenzbeträge der untersten beiden Tarifstufen (bis 11.000 Euro bzw. bis 18.000 Euro) über die Inflation hinaus um 6,3 Prozent angehoben werden, die restlichen um 3,47 Prozent (das sind zwei Drittel der Inflationsrate zwischen Juli 2021 und Juni 2022).

Über die konkrete Verwendung des restlichen Drittels soll durch einen jährlichen Gesetzesbeschluss entschieden werden. Für 2023 sollen die Grenzbeträge der untersten beiden Tarifstufen (bis 11.000 Euro bzw. bis 18.000 Euro) über die Inflation hinaus um 6,3 Prozent angehoben werden, die restlichen um 3,47 Prozent (das sind zwei Drittel der Inflationsrate zwischen Juli 2021 und Juni 2022).

Erhöhungen von Absetzbeträgen um die die volle Inflation (5,2 Prozent):

  • Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag
  • Verkehrsabsetzbetrag, erhöhter Verkehrsabsetzbetrag und Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag
  • Pensionistenabsetzbetrag
  • Erstattung des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrages sowie die SV-Rückerstattung und der SV-Bonus
Erika Pruckner, Obfrau der WKNÖ-Bezirksstelle Scheibbs, gibt über die wichtigesten Änderungen für Arbeitgeber im Jahr 2023 Auskunft. | Foto: Tanja Wagner
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Energiehilfen für Unternehmen

Aufgrund der immer stärker steigenden Energiekosten ist die Situation für die Betriebe im Bezirk immer prekärer geworden.

„Mit der Ankündigung von neuen Energiehilfen setzt die Regierung die Forderungen der Wirtschaftskammer um. Sie bringt unseren Betrieben damit Planungssicherheit bei den Energiekosten 2023. Das ist wesentlich für die Wettbewerbsfähigkeit unserer Betriebe und hilft die Arbeitsplätze im Bezirk zu sichern,“ betont Erika Pruckner, Bezirksstellenobfrau der WKNÖ-Bezirksstelle Scheibbs.

Die Abfederung der kalten Progression im Jahr 2023 | Foto: TPA
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Zusätzliche Bepreisung von Kohlendioxid

Die zusätzliche CO2-Bepreisung, die seit Oktober in Kraft ist, wurde mit 1. Jänner weiter erhöht. Geplant war eine Erhöhung von 30 auf 35 Euro je Tonne CO2. Aufgrund der massiven Preissteigerungen bei fossilen Energieträgen sieht das Gesetz nun jedoch eine Halbierung der geplanten Erhöhung auf 32,5 Euro je Tonne vor. Damit steigen die Preise an den Zapfsäulen um 0,75 Cent je Liter Diesel und 0,68 Cent je Liter Benzin.

Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz

Weil immer mehr Umsätze über (Online-) Plattformen generiert werden, eine ordnungsgemäße Versteuerung jedoch nicht immer sichergestellt ist, müssen seit 1. Jänner Infos über Verkäufer bzw. Vermieter usw. an das Finanzamt Österreich gemeldet werden. Das gilt auch für in der EU bzw. in bestimmten Drittstaaten gelegenen Plattformbetreibern.

Wer Elektroautos als Firmenfahrzeug nutzt, muss weiterhin keinen Sachbezug bezahlen. | Foto: gopixa/panthermedia
  • Wer Elektroautos als Firmenfahrzeug nutzt, muss weiterhin keinen Sachbezug bezahlen.
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Änderungen bei E-Firmenautos

Erhalten Arbeitnehmer für das Laden eines E-Firmenautos (aber auch Firmen-E-Bikes etc.) einen Kostenersatz vom Arbeitgeber, dann soll dieser künftig lohnsteuer- und abgabenfrei sein.

Ab 2023 sollen Arbeitgeber zudem die Kosten der Errichtung einer Lademöglichkeit (Wallbox u. ä.) bei Arbeitnehmern zu Hause von bis zu 2.000 Euro lohnsteuer- und abgabenfrei übernehmen können.

Das Erneuerbaren-Wärmegetz (EWG)

Das Erneuerbaren-Wärmegesetz regelt den Ausstieg aus Gasheizungen bis zum Jahr 2040 und aus Ölheizungen bis 2035.

Kaputte, aus fossilen Brennstoff betriebene Heizungen dürfen nur noch durch erneuerbare Heizsysteme ersetzt werden. Ausnahmen für bereits genehmigte bzw. fertig geplante oder in Errichtung befindliche Gebäude.

Das Gesetz war für Jänner vorgesehen, wurde aber verschoben. Der Start für 2023 gilt aber als fix.

Mehr Netto vom Brutto bei einem Steuersatz von bisher 32,5 Prozent bzw. 42 Prozent | Foto: TPA
  • Mehr Netto vom Brutto bei einem Steuersatz von bisher 32,5 Prozent bzw. 42 Prozent
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Änderungen bei der Familienbeihilfe

Durch die Anpassung der Sozialleistungen um die volle Höhe der Inflation des Vorjahres steigt die Familienbeihilfe von bisher 114 Euro bis 165,10 Euro (je nach Alter des Kindes) auf rund 120 Euro bis 173,74 Euro pro Kind.

Für eine Familie mit zwei Kindern im Alter von zwölf und 14 Jahren bedeutet das ab 2023 einen Mehrbetrag von 15,56 Euro monatlich. Ab zwei Kindern wird zusätzlich bei Anspruch auf die Familienbeihilfe eine Geschwisterstaffelung pro Kind ausgezahlt.

Diese wird ebenso an die Inflationshöhe valorisiert:

  • zwei Kinder: 7,47 Euro
  • drei Kinder: 18,31 Euro
  • vier Kinder: 27,89 Euro
  • fünf Kinder: 33,68 Euro
  • sechs Kinder: 37,57 Euro
  • ab sieben Kindern: 54,72 Euro

Familien mit Kindern mit einer erheblichen Behinderung können ab 1. März die erhöhte Familienbeihilfe für notwendige Zusatzkosten leichter beantragen. Konkret reicht dann der Behindertenpass als Nachweis einer erheblichen Behinderung aus. Mehr dazu hier.

Sonstige Änderungen im Jahr 2023

• Gebührenbremse:

Der aktuelle Gebührenstopp gilt noch bis Juli 2023.

• Heizkostenzuschuss:

Der Bund stellt den Bundesländern insgesamt 450 Mio. Euro zur Verfügung. Mehr dazu hier.

• Kindermehrbetrag für geringe Einkommen:

Alleinverdienende und Alleinerziehende, die kaum oder gar nicht lohn- oder einkommensteuerpflichtig sind, werden mit dem Kindermehrbetrag steuerlich entlastet, und zwar von bisher 350 Euro auf 450 Euro.

• Klimabonus:

Die Höhe des regionalen Klimabonus, der die Belastungen der zusätzlichen CO2-Bepreisung abfedern soll, wird 2023 aller Voraussicht nach vom Wohnort abhängen. Je nach Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel und allgemeine Infrastruktur (Krankenhäuser, Schulen etc.) gibt es mehr oder weniger Geld. Die tatsächliche Höhe müssen die Klimaministerin und der Finanzminister noch gemeinsam festlegen. Personen unter 18 Jahren erhalten die Hälfte des regionalen Klimabonus; Menschen mit Behinderungen, die eine Mobilitätseinschränkung haben, den Maximalbetrag des regionalen Klimabonus.

• Krankenversicherung:

Die ÖGK zahlt ab 1. Jänner um 5,8 Prozent höheres Krankengeld und Kostenzuschüsse, z. B. für Flugtransporte, kleine kieferorthopädische Behelfe, Ambulanz- und Pflegekostenzuschuss, etc. 

• Lohnsteuersenkung:

Ab 1. Juli tritt die finale Phase der Senkung der Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer in Kraft. Dabei wird der Steuersatz für Einkommen zwischen bisher 31.000 und 60.000 Euro von 42 auf 41 Prozent gesenkt. Das bewirkt eine steuerliche Entlastung von bis zu 290 Euro.

• Maklerprovision:

Mieter müssen ab 1. Juli die Maklergebühr nicht mehr bezahlen, sondern die Vermieter, es gilt also das "Bestellerprinzip".

• Motorbezogene Verischerungssteuer (mVSt):

Steigt für Erstzulassungen ab 1. Jänner 2023 um 34,56 Euro pro Jahr. Nur bei effizienteren bzw. leistungsschwächeren Pkw kommt es zu einer geringeren oder gar keiner Steuererhöhung. Für bereits zugelassene Fahrzeuge ändert sich nichts. In der Berechnungsformel wird der CO2-Wert um den Wert 3 und der KW-Wert um den Wert 1 abgesenkt.

Damit gilt ab 1. Januar 2023 folgende Formel: (kW-62) x 0,72 + (CO2-Ausstoß-106) x 0,72 = monatliche Steuer in Euro Mehr dazu hier.

• Mülltrennung:

Sammlung aller Kunststoffverpackungen in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack ab Jänner. Alles, was kein Glas oder Papier ist, darf in die gleiche Tonne. Eine Ausnahme sind weiterhin Sonder- und Restmüll.

In Niederösterreich kommen auch Metallverpackungen dazu. Das wird erst 2025 in ganz Österreich verpflichtend. Mehr dazu hier.

• Netzkostenzuschuss:

Mit 1. Jänner ist der Netzkostenzuschuss in Kraft getreten, der vor allem geringe Einkommen mit zusätzlich bis zu 200 Euro jährlich entlasten soll. Diese Maßnahme ist allen Personen vorbehalten, die von den Rundfunkgebühren (GIS) befreit sind.

• Normverbrauchsabgabe (NoVA):

Die NoVA (einmalige Zahlung für Neufahrzeuge) steigt mit Jahreswechsel um einen Prozentpunkt für alle neuen Pkw, die mehr als 104 Gramm an CO2 je Kilometer emittieren. Dies entspricht einem Normverbrauch von vier Liter Diesel bzw. rund 4,6 Liter Benzin auf 100 Kilometer. Bei einem Auto um 30.000 Euro netto bedeutet dies beispielsweise ein Plus von 300 Euro gegenüber 2022.

Für verbrauchsstärkere Autos wird es noch teurer: Pkw, die mehr als 170 Gramm CO2 je Kilometer ausstoßen (2022: 185 Gramm CO2 je Kilometer), zahlen ab 2023 einen Malus.

Diese Maßnahme trifft Autos mit einem Verbrauch von mehr als ca. 6,5 Liter Diesel oder rund 7,5 Liter Benzin. Zusätzlich dazu zahlt man 2023 einen Malus von 70 Euro für jedes Gramm über dem Grenzwert (2022: 60 Euro).

• Pendlerpauschale:

Erhöhte Beträge für Pendlerpauschale und Pendlereuro laufen am 1. Juli 2023 aus.

• Pensionen:

Das Gesamtpensionseinkommen wird erhöht, wenn es nicht mehr als 5.670 Euro monatlich beträgt, um 5,8 Prozent; wenn es über 5.670 Euro monatlich beträgt, um 328,86 Euro.

Gegen die massive Teuerungen gibt es im März 2023 eine Direktzahlung: Wer bis zu 1.666,66 Euro Pension bezieht, bekommt 30 Prozent des Gesamtpensionseinkommens.

Wer zwischen 1.666,66 Euro bis 2.000 Euro bezieht, erhält 500 Euro zusätzlich, alle, die zwischen 2.000 und 2.500 Euro Pension beziehen, bekommen einen Betrag, der von 500 Euro linear auf 0 Euro absinkt.

• Pensionisten werden kreditwürdig:

Banken müssen laut einer Novelle ab 1. April bei der Vergabe stärker auf die Rückzahlungswahrscheinlichkeit und das Vorhandensein von Sicherheiten abstellen, als auf die statistische Lebenserwartung des Kreditnehmers.

Der Tod eines Kreditnehmers darf zudem nicht mehr automatisch zur Kündigung eines Kreditvertrags führen. Die Erben sollen entscheiden können, als Gesamtrechtsnachfolger in den Kreditvertrag einzutreten.

• Pflegebonus:

Ab Mitte 2023 wird an pflegende Angehörige ein Bonus von 1.500 Euro pro Jahr ausbezahlt. Das Pflegepersonal ab 43 Jahren bekommt eine zusätzliche Urlaubswoche. Mehr dazu hier.

• Teuerungsabsetzbetrag für Arbeitnehmer und Pensionisten:

Bis zu 500 Euro können ArbeitnehmerInnen und PensionistInnen ab 1. Jänner bei der Arbeitnehmerveranlagung für 2022 beantragen. Der Absetzbetrag gilt als zusätzliche Entlastung für die Teuerung in Österreich.

Pensionisten, die den Teuerungsabsetzbetrag bereits im September 2022 erhalten haben, können keinen Antrag mehr beim Lohnsteuerausgleich stellen.

• Valorisierung der Sozialleistungen:

Die Volrisierung der Sozialleistungen tritt ab 2023 in Kraft, damit werden Leistungen, wie die Familienbeihilfe, Krankengeld, die Studienbeihilfe und weitere Beträge zukünftig jährlich an die Inflationshöhe angepasst.

• Vignettenpreise:

Die Zehn-Tages-Vignette kostet ab 2023 um 30 Cent mehr, also 9,90 statt 9,60 Euro.

Der Preis für die Zwei-Monats-Vignette steigt um 80 Cent auf 29 Euro.

Die Jahresvignette kostet im kommenden Jahr 96,40 und damit 2,60 Euro mehr als 2022.

• Wohnkostenzuschuss:

Die Regierung stellt den Bundesländern 50 Millionen Euro für Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen des Wohnschirms zur Verfügung.

• Wohnmobile:

Ab 1. Juni richtet sich die motorbezogene Versicherungssteuer (mVSt) für Wohnmobile der Aufbauart SA (bis 3,5 Tonnen hzGG), bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist, nach der Leistung des Verbrennungsmotors in kW.

Weitere Infos auf parlament.gv.at

Arbeiterkammer-Bezirksstellenleiter Helmut Wieser informiert über die wichtigsten Änderungen im Jahr 2023. | Foto: AKNÖ/Mario Scheuchel
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