Angst im eigenen Stiegenhaus
In der Luzegasse 8 fürchten sich die Bewohner vor einer schwer kranken Nachbarin
Vor drei Jahren brannte bereits die Wohnung. Frau Medusa* attackierte und bedrohte mehrmals die anderen Hausparteien. Verletzt wurde niemand, aber die Eigentümergemeinschaft kann sich gegen den Terror nicht zur Wehr setzen!
„Die Dame schleppt Müll nach Hause, verschmutzt das Stiegenhaus und hat schon einmal nachts mit einer Stange in der Hand angeläutet“, so Josef Schanner. Seine Nachbarin stellt in seinen Augen eine Gefahr für sich und ihre Mitmenschen dar. So können er und die meisten seiner Nachbarn nicht verstehen, warum Frau Medusa* noch immer in der Wohnung in der Luzegasse bleiben darf.
Da es sich um Eigentumswohnungen handelt, müsste die Gemeinschaft ein gerichtliches Ausschlussverfahren anstrengen. Doch dies scheiterte bislang stets.
Natürlich weiß Josef Schanner, dass die betroffene Person psychisch krank ist. Dies wird auch akzeptiert, doch Frau Medusa* präsentiert sich stets aggressiv. „Gerade vor Weihnachten war es wieder sehr schlimm: Sie warf Eislaufschuhe durch das Stiegenhaus!“
Persönlichkeitszerfall
Dr. Christian Burghardt, Sachwalter von Frau Medusa*, kennt das Problem. Seit Jahren engagiert er einen privaten Auftrags-Sozialdienst, der wöchentlich nach seiner Klientin sieht und sie professionell betreut.
Werner Opat, Sozialbetreuer von Frau Medusa*, gab der bz Auskunft. Seine Klientin leide an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Dies ist eine besonders schwere Erkrankung und bedeutet vereinfacht gesagt: Persönlichkeitszerfall. Ein Zeichen dieser Krankheit ist etwa, dass der Patient nicht einsieht, krank zu sein. So verweigert Frau Medusa* auch die Einnahme von Medikamenten, die helfen könnten.
Schadensbegrenzung
„Wir können die Dame nicht dazu zwingen, Pulver zu nehmen“, weiß Opat. Zumindest einmal wöchentlich betreibt er oder einer seiner Kollegen Schadensbegrenzung vor Ort. Regelmäßig bringen sie die Wohnung auf Vordermann und versuchen auch, die anderen Hausparteien aufzuklären und beruhigend zu wirken.
In psychische Behandlung einweisen kann jedoch nur der Amtsarzt, falls Gefahr gegen Leib und Leben besteht, so Opat. *Name geändert
Du möchtest selbst beitragen?
Melde dich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.
Kommentare
Du möchtest kommentieren?
Du möchtest zur Diskussion beitragen? Melde Dich an, um Kommentare zu verfassen.