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Bürokratieabbau: Fest-Veranstalter entlastet

JVP-Bezirksobmann und Landtagskandidat Gerald Weilbuchner

JVP-Bezirksobmann und Landtagskandidat Gerald Weilbuchner freut sich über
neues Gesetz zur Veranstaltungssicherheit: Fest-Veranstalter werden erheblich
entlastet

„Im Bezirk Braunau sind fast 50 000 Menschen ehrenamtlich aktiv. Immer wieder
haben mir Vereinsobmänner gesagt, dass sie von Auflagen erdrückt werden und
manche Feste wurden deshalb erst gar nicht mehr durchgeführt. Das neue Gesetz
bringt erhebliche Erleichterungen“, zeigt sich Landtagskandidat Weilbuchner
zufrieden.

Der OÖ. Landtag beschloss kürzlich das neue Veranstaltungssicherheitsgesetz. Es
tritt ab 1. August 2015 in Kraft und bringt viele Erleichterungen (Details unten).

Vor allem die Ausweitung der Gemeindezuständigkeit auf bis zu 2500 Personen wird
große Vorteile bringen. „Die Gemeinden kennen die Veranstaltungsstätten, meistens sogar die Veranstalter und weitere Beteiligte persönlich. Ich bin davon überzeugt, dass mit einer Ausweitung der Zuständigkeit der Gemeinde viele Organisatoren entlastet werden, weil besser auf die Gegebenheiten vor Ort Rücksicht genommen werden kann“, so Weilbuchner. Außerdem sind zukünftig Veranstaltungen mit bis zu 300 Besuchern bei der Gemeinde nicht mehr genehmigungs-, sondern nur mehr meldepflichtig.

Das neue Veranstaltungssicherheitsgesetz und die Aufhebung der verpflichtenden
Lustbarkeitsabgabe sollen wesentliche Vereinfachungen für die Gastronomie und
die Vereine bringen. Im novellierten Gesetz sollen etwa nur noch jene Veranstaltungen erfasst sein, von denen tatsächlich ein erhöhtes Sicherheitsrisiko ausgeht — bestimmte Veranstaltungen, die zum Beispiel unter Volksbrauchtum fallen, sollen in Zukunft explizit nicht mehr unter die Regeln des Veranstaltungssicherheitsgesetzes fallen.

Ab 1. August 2015 gelten folgende Regelungen:

• Es sind nur mehr jene Veranstaltungen von den Regeln erfasst, von denen
tatsächlich ein erhöhtes Sicherheitsrisiko ausgeht. Das besagen neue
Zielbestimmungen im Gesetz.

• Kleinveranstaltungen mit weniger als 300 Personen sind zukünftig nur noch
meldepflichtig. Ein extra Verfahren ist nicht mehr notwendig.

• Manche Veranstaltungen sind von den geltenden Regeln schon jetzt explizit
ausgenommen. Der Ausnahmenkatalog wird um folgende Veranstaltungen
erweitert bzw. präzisiert:
o Volksbrauchtumsveranstaltungen wie Platzkonzerte, Kurkonzerte,
Faschingsumzüge, Krampusumzüge, Perchtenläufe, Sonnwendfeiern oder
Erntedankfeste.
o Advent- oder Osterkonzerte, klassische Konzerte in Kirchen, Synagogen
oder sonstigen Kultuseinrichtungen; Feldmessen oder Prozessionen im
Freien.
o Schülerbälle in Schulen, Studierendenfeste an Universitäten,
Faschingsveranstaltungen in Pfarren.
o Oster,- Advent,- und Weihnachtsmärkte sowie Bauernmärkte und sonstige
marktähnliche Verkaufsveranstaltungen; Ausstellungen von land- und
forstwirtschaftlichen Erzeugnissen.
o Film- und Fernsehvorführungen in Gastgewerbebetrieben.
o Sportveranstaltungen auf Straßen und Freizeitveranstaltungen wie
organisierte Wanderungen.
o Veranstaltungen, die bereits in anderen Landes- oder Bundesgesetzen
geregelt sind.

• Bei Veranstaltungen, die unverändert in regelmäßigen Zeitabständen stattfinden, beispielsweise im Jahresrhythmus, kann die zuständige Behörde von einer
erneuten Begehung des Veranstaltungsgeländes bzw. einer mündlichen
Verhandlung bis zu drei Jahren absehen.

• Das Überprüfungsintervall bei Veranstaltungsstätten-Bewilligungen wird von fünf auf zehn Jahre verdoppelt.

• Der Zuständigkeitsbereich der Gemeinde wird auf 2500 Personen erweitert. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist künftig erst für Veranstaltungen mit mehr als 2500 erwarteten Besuchern zuständig.

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