Pflegeurlaub
Wenn Ihr Kind oder ein naher Angehöriger krank wird und niemand anders die Betreuung übernehmen kann, besteht Anspruch auf bezahlte Pflegefreistellung. Diesen „Pflegeurlaub“ gibt es unter best. Umständen auch für die Begleitung eines Kindes ins Krankenhaus.
Nahe Angehörige sind z.B. Ehepartner, Eltern, Großeltern, Kinder und Enkel oder Partner in Lebensgemeinschaft, Patchwork- und Regenbogeneltern.
Wenn eine andere geeignete Person die Pflege übernehmen kann, wird keine Pflegefreistellung genehmigt; sind aber z.b. beide Elternteile berufstätig, kann nicht der Arbeitgeber bestimmen, wer beim kranken Kind bleibt. Auch wenn ihr Kind nicht krank ist, aber die Betreuungsperson durch schwerwiegende Gründe ausfällt, können Sie Pflegefreistellung in Anspruch nehmen.
Über eine Pflegefreistellung ist der Arbeitgeber so schnell als möglich zu informieren.
Der Anspruch (bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts) ist pro Arbeitsjahr mit 1 Woche begrenzt. Darüber hinaus gibt es eine zusätzliche Woche innerhalb eines Arbeitsjahres, wenn ein Kind unter 12 Jahren neuerlich pflegebedürftig erkrankt.
Weitere Infos zum Thema:
Forum Familie Tennengau – Elternservice des Landes
Tel. 0664/85 65 527, forumfamilie-tennengau@salzburg.gv.at
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